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§ 56g StGB Straferlaß (1)
Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so
erläßt es die Strafe nach Ablauf
der Bewährungszeit. § 56f
Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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