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§
56g StGB
Straferlaß
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 56g Abs. 1 StGB | |
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Straferlaß | |
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Verweisungen |
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15 |
Der
Gesetzgeber hat keine Frist gesetzt, innerhalb der der Erlaß
auszusprechen ist. Die Entscheidung ist möglichst bald nach
Ablauf
der Bewährungszeit zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
23.3.1990
- 2 BvR 51/90 - NJW 1991, 558; Ruß LK,
StGB, 10. Aufl.,
§ 56 g Rdn. 1). Die Ablehnung des Erlasses wird dann als
unzulässig angesehen, wenn die Entscheidung
ungebührlich
lange herausgezögert wird und der Verurteilte nicht mehr mit
einem
Widerruf der Strafaussetzung und der Anordnung einer sonstigen
Maßnahme rechnen muß (vgl. BVerfG, Beschl. v.
23.3.1990
- 2 BvR 51/90 - NJW 1991, 558; Horn in SK, StGB, 5.
Aufl.,
§ 56 g Rdn. 4). Der 4. Strafsenat hat in einem Beschluss vom 3.7.2012 ergänzend bemerkt, dass allein der Umstand, dass die Bewährungszeit bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate abgelaufen ist, nicht belegt, dass diese Strafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben hatte, weil ihr Erlass ungebührlich lange hinausgezögert worden ist und der Angeklagte deshalb auf ihre Nichtberücksichtigung vertrauen durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2012 - 4 StR 191/12; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - 5 StR 606/92 - NStZ 1993, 235). Feststellungen zu den Gründen für diesen Zeitablauf hatte das Landgericht nicht getroffen. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Verzögerung regelmäßig auf Versäumnissen der Justizbehörden beruht und zu einem Vertrauenstatbestand bei dem Angeklagten geführt hat, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 3.7.2012 - 4 StR 191/12). Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem Straferlaß gemäß § 56g StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1990 - 2 BvR 51/90 - BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847). Daß eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde, anstatt dem Erlaß der Strafe, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch die Vollstreckung der neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2001 - 3 StR 516/00; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 56 g Rdn. 1). L E I T S A T Z Kommt sowohl der Erlaß einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungszeit wie auch die Einbeziehung der Strafe in eine nachträglich zu bildende, nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welchem Verfahren der Vorrang zukommt (BGH, Urt. v. 27.3.1991 - 3 StR 358/90 - Ls. - NStZ 1991, 330). siehe auch: § 55 StGB Rdn. 60.6 |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 56g StGB wird verwiesen auf: § 56f StGB siehe auch: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, § 56f StGB Auf § 56g StGB wird verwiesen in: § 57 StGB siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB § 57a StGB siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB § 453 StPO siehe auch: § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung § 36 BtMG siehe auch: § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung) |
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