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Z E S T E X T
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§ 56a StGB
Bewährungszeit (1) Das
Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf
fünf Jahre nicht überschreiten
und zwei Jahre nicht
unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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