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§
56d StGB
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist. (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit. (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 56d Abs. 3 StGB | |
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§ 56d Abs. 3 StGB |
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... (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit. ... |
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5 |
siehe hierzu: § 56c StGB Rdn. 5 | |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Das
Gericht des ersten Rechtszugs ist nicht nur für die
isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst
zuständig, sondern auch für die Nebenentscheidung
nach § 56d Absatz 4 StGB, zu der die namentliche Bestellung
des Bewährungshelfers gehört (vgl. BGH, Beschl. v.
5.3.2008 - 2 ARs 24/08 - NStZ 2008, 472; OLG Köln
NStZ 1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn
die Anordnung nach § 56d Abs. 4 StGB ist notwendiger und
untrennbarer Bestandteil der dem Tatgericht obliegenden
Aussetzungsentscheidung (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 215 f.). Für
die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts
anderes. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz
2, § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG grundsätzlich dem Gericht
des ersten Rechtszuges (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 ARs 24/08 -
NStZ 2008, 472; Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36
Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 123). Die
Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen Regelung in
§ 462a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für
nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf
die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338;
BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 ARs 24/08 - NStZ 2008, 472). siehe auch: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, § 462a StPO; Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung, § 36 BtMG |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 56d wird verwiesen in: § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen, § 56e StGB § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB § 70a StGB § 268a StPO § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung § 453 StPO § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung § 36 BtMG § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung) |
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