§ 127 StPO
Vorläufige Festnahme
(1) Wird
jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der
Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht
sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die
Feststellung der Identität einer Person durch die
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich
nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des
Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur
vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so
ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn
ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine
Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme
durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten
die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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