§ 127a StPO
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der
vorläufigen Festnahme
(1) Hat
der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines
Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden,
seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine
Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu
erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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