§ 127b StPO
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem
Verfahren
(1) Die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur
vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder
Verfolgten auch dann befugt, wenn
1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren
wahrscheinlich ist und
2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist,
daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den
Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend
Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der
Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist.
Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der
Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der
für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens
zuständige Richter entscheiden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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