§ 128 StPO
Vorführung bei vorläufiger Festnahme
(1) Der
Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme,
dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen
worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den
Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so
ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht
erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen
Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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