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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand (1) Wer in
einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib oder Freiheit eine
rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr
von sich, einem Angehörigen oder einer
anderen ihm nahestehenden Person
abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet
werden konnte, die Gefahr hinzunehmen;
jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs.
1 gemildert werden, wenn der Täter
nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis
die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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