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§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in
einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der
ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die
Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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