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§
34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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3.5 |
Mit
der Frage, ob Handlungen, mit denen die rechtswidrige Wiederaufnahme der
künstlichen Ernährung
und der hierin liegende Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit und
das Selbstbestimmungsrecht verhindert werden sollten, schon nach den
Regeln des Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt waren, hat
sich der 2.
Strafsenat des BGH im Urteil vom 25.6.2010 (2 StR 454/09) befasst. Dabei ging es im Wesentlichen um eine Fallgestaltung, bei der die Beendigung der künstlichen Ernährung durch Unterlassen bzw. Reduzierung der Zufuhr kalorienhaltiger Flüssigkeit schon auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts zulässig war, denn die anerkannten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Behandlungsabbruch durch so genannte "passive Sterbehilfe" lagen vor (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.9.1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204). Die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung hätte somit einen rechtswidrigen Angriff gegen die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dargestellt. Der Schlauch zur flüssigkeitszuführenden Magensonde wurde von einer anwaltlich beratenen Angehörigen durchtrennt, bevor die Ankündigung der Heimleitung umgesetzt wurde; die Patientin starb ca. zwei Wochen später eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen. Die Frage, ob eine Rechtfertigung des wegen versuchten Totschlags vom Landgericht verurteilten und vom BGH freigesprochenen Rechtsanwalts nach § 34 StGB in Betracht kommt, hat der BGH in BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09 wie folgt beantwortet: Eine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt des Notstands gem. § 34 StGB scheidet schon deshalb aus, weil sich der Eingriff des Angeklagten hier gegen das höchstrangige Rechtsgut (Leben) derjenigen Person richtete, welcher die gegenwärtige Gefahr (für die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts) im Sinne von § 34 StGB drohte (BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09; a.A. Otto, Gutachten zum 56. DJT, 1986, D 44 ff.; Merkel ZStW Bd. 107 (1995) S. 454, 570 f.; ders., Früheuthanasie (2000) S. 523 ff.; Neumann NK-StGB vor § 211 Rn. 127; H. Schneider in MüKo-StGB vor §§ 211 ff. Rn. 111 f.; Chr. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung 1998 S. 242 ff.). Eine Entschuldigung gem. § 35 StGB oder aus dem Gesichtspunkt des "übergesetzlichen" Notstands scheidet ebenfalls aus (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09). siehe zur Prüfung einer Rechtfertigung durch Nothilfe: § 32 StGB, Notwehr --> Rdn. 55.4 siehe zur Sterbehilfe näher: § 216 StGB, Tötung auf Verlangen --> Sterbehilfe --> Rdn. 10 |
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5 |
Eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB (ebenso wie von § 35 StGB) ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.3.2003 – 1 StR 483/02 - BGHSt 48, 255, 258 [bzgl. § 35 StGB];siehe auch bereits BGH, Beschl. v. 15.2.1963 – 4 StR 404/62 - BGHSt 18, 271, 272 [bzgl. der „Gemeingefahr“ in § 315 Abs. 3 StGB aF]; in der Sache ebenso Fischer, StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 4; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 34 Rn. 60 jeweils mwN). | |
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5.5 |
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 9; BGH, Urt. v. 30.30.1988 – 1 StR 165/88 - NJW 1989, 176; Fischer StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34 Rn. 17 jeweils mwN). | |
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5.5.5 |
Zwar erkennt die Rechtsprechung eine so genannte Dauergefahr als gegenwärtig an, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Schaden sicher zu verhindern (BGH, Urt. v. 25.3.2003 – 1 StR 483/02 - BGHSt 48, 255, 259). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem damit zu rechnen war, dass der Aggressionstäter aus dem Schlaf heraus erwachen und sogleich zu körperlichen Misshandlungen schreiten könnte. Ist demgegenüber das Tatgeschehen dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Entschluss zur Tötung des Ehemannes und seiner endgültigen Umsetzung ein Zeitraum von etwa drei Monaten liegt und selbst der letztlich durchgeführten Erschießung ein Vorbereitungszeitraum von über einer Woche vorausging, gilt dies nicht gleichermaßen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - 3 StR 243/05). | |
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15 |
Ob die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut
anders als
durch die Vornahme der straftatbestandsmäßigen
Handlung
abgewendet werden kann, bestimmt sich anhand der Erforderlichkeit der
Notstandshandlung.
Notwendige Voraussetzung für deren Rechtfertigung
über §
34 StGB ist, dass diese unter den konkreten Umständen des
Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei
mehreren zur Gefahrabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten
die
gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die
durch
die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter
und
Interessen, relativ mildeste Mittel erweist (BGH, Beschl. v. 28.6.2016
- 1 StR 613/15 Rn. 11; vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.3.1952
– 1 StR 172/51 - BGHSt 2, 242, 245 f. [zu § 54 StGB
aF];
Fischer aaO § 34 Rn. 9; Erb in Münchener Kommentar
zum StGB,
aaO, § 34 Rn. 87; Perron in Schönke/Schröder
aaO §
34 Rn. 18 jeweils mwN; siehe auch Rinio, Betrifft JUSTIZ 2009, 83). Im
Hinblick auf das Gebot des relativ mildesten Mittels zur Gefahrenabwehr
bestehen Konstellationen, in denen
straftatbestandsmäßiges
Verhalten zum Zweck der Bewahrung des Erhaltungsguts nicht durch
§
34 StGB gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15
Rn. 11). So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Erforderlichkeit der Notstandshandlung entfällt, wenn zur Gefahrabwehr staatliche bzw. „obrigkeitliche“ Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 3.2.1993 – 3 StR 356/92 - BGHSt 39, 133, 137; BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 12; Fischer aaO § 34 Rn. 9a; vgl. auch Erb in Münchener Kommentar zum StGB aaO § 34 Rn. 94). |
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15.10 |
Eine Rechtfertigung durch § 34 StGB scheidet
regelmäßig aus,
wenn die Lösung der von dieser Vorschrift vorausgesetzten
Konfliktlage
zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen
Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist (BGH,
Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 13; Perron in Schönke/
Schröder
aaO § 34 Rn. 41; siehe auch Erb in Münchener
Kommentar zum StGB aaO §
34 Rn. 192 sowie Gerhold HRRS 2011, 477, 478). Diesem Gedanken folgend ist in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Ausschlusses einer Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Cannabis durch § 34 StGB zutreffend auf die Möglichkeit einer Genehmigung des Einsatzes von Cannabis zum Zweck der schmerzlindernden Eigenbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG abgestellt worden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2013 – 1 Ss 20/13 - StV 2013, 708 f.; zur Möglichkeit einer solchen Genehmigung BVerwG, Urt. v. 19.5.2005 – 3 C 17.04 - BVerwGE 123, 352, 354 ff. und BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10.14, Rn. 12 ff.). Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes legen grundsätzlich fest, unter welchen Voraussetzungen zu medizinischen Zwecken ein Umgang mit an sich unerlaubten Betäubungsmitteln erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 14; Erb in Münchener Kommentar zum StGB aaO § 34 Rn. 192). Die Lösung des Konflikts zwischen der bedrohten Gesundheit eines Schmerzpatienten und den hinter den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften stehenden Gütern und Interessen kann zumindest im Grundsatz lediglich innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden. Das Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG dient dazu, im Einzelfall unter Abwägung der Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes einerseits und dem möglichen Nutzen andererseits zu entscheiden, ob eine Erlaubnis für den Umgang mit einem Betäubungsmittel erteilt werden kann (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360) oder bei Ermessensreduzierung auf Null sogar muss (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.14, juris Rn. 37). Der Nutzen kann dabei bei schweren Erkrankungen auch bereits in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.14, juris Rn. 14; BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 14). Bezüglich der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten mit selbst angebautem Cannabis hat das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen (Linderung der Beschwerden des Betroffenen; Fehlen eines gleich wirksamen und für ihn erschwinglichen Medikaments) das für die Genehmigung zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sogar verpflichtet, dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine solche gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.14). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Angeklagte vorliegen oder dem zwingende Versagungsgründe aus § 5 Abs. 1 BtMG entgegenstehen (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.14, juris Rn. 26 ff.), wäre gerade im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen. Zu welchem Ergebnis dieses Verfahren geführt hätte, ist für den Ausschluss einer Rechtfertigung über § 34 StGB in Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Beschaffungsvorgang bei einem bereits seit einem längeren Zeitraum bestehenden krankheitsbedingten Schmerzzustand nicht von Bedeutung. Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt es sich vorliegend auch nicht um eine „atypische“ Konstellation, die im Regelungskomplex des Betäubungsmittelgesetzes keine Berücksichtigung gefunden hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 21; zu diesem Aspekt Erb in Münchener Kommentar zum StGB aaO § 34 Rn. 192). Leitsatz - StGB § 34 Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 StR 613/15 - LG Nürnberg-Fürth Zur Frage des rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand (§§ 34, 35 StGB) im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln als Heilmittel zur Linderung von Beschwerden siehe auch BVerfG, Beschl. v. 30.6.2005 - 2 BvR 1772/02 L E I T S A T Z Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will (BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - Ls. - BGHSt 46, 279 - StV 2001, 684). Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr von Cannabis oder Marihuana müssen Beschwerdeführer versuchen, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG mit der Folge der Straflosigkeit des Besitzes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.1.2000 - 2 BvR 2382/99, NJW 2000, 3126 ). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten war nicht stets ausgeschlossen, denn auch therapeutische Zwecke können das erforderliche öffentliche Interesse auslösen; die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.1.2000 - 2 BvR 2382/99, NJW 2000, 3126). siehe zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG näher: § 3 BtMG Rn. 30 - Erlaubniserteilung für medizinisch notwendige Behandlung |
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50 |
Hat
der Täter selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision
herbeigeführt, kann er hieraus keinen Rechtfertigungsgrund
ableiten (BGH,
Beschl. v. 9.8.2005 - 5 StR 67/05 - wistra 2006, 17;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 34 Rdn. 15). |
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Nach deutschem Recht vermögen Tätigkeiten für einen Geheimdienst in diesem Zusammenhang begangene Straftaten, sofern keine spezielle Norm eingreift (vgl. etwa § 9a BVerfSchG), allenfalls in einem Ausnahmefall und sehr engen Grenzen nach § 34 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2017 - StB 9/17 Rn. 25; Hofmann/Ritzert, NStZ 2014, 177, 180 mwN). | |
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 4. Titel (Notwehr und Notstand) |
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