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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 33 StGB
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Bestehen einer Notwehrlage
Zeitraum
Furcht
Maßregelanordnung





§ 33 StGB




Bestehen einer Notwehrlage

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§ 33 StGB begründet Straffreiheit nur für denjenigen, der als rechtswidrig Angegriffener in Überschreitung seiner Notwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken verletzt oder gar tötet; er setzt mithin das Bestehen einer Notwehrlage voraus (vgl. BGH NStZ 1987, 20; StV 1997, 291, 292 m.w.N.; NStZ-RR 2002, 203, 204; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599).

Voraussetzung ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage (vgl. Fischer aaO, § 32 Rn. 51 mwN), ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15; BGH, Urt. v. 24.10.2001 - 3 StR 272/01 - NStZ 2002, 141; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 503/01 - NStZ-RR 2002, 203, 204; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599, 600, jeweils mwN; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10 - NStZ 2011, 630; s. auch LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 24 ff.; MüKoStGB/Erb aaO, § 33 Rn. 18; BeckOK StGB/Heuchemer, § 33 Rn. 13; Motsch, Der straflose Notwehrexzess, 2003, S. 39).

Die asthenischen Affekte müssen weiter dafür ursächlich sein, dass der den Angriff wahrnehmende Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15; MüKoStGB/Erb aaO, § 33 Rn. 20, 22; NK-StGB Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 25; S/S-Perron aaO, § 33 Rn. 5), wobei er gleichsam mit Verteidigungswillen handeln muss (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15; LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 48 mwN).

  siehe zur Notwehrlage: § 32 StGB --> Rdn. 15 ff.


§ 33 StGB entfällt nicht schon, wenn der Täter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder wenn er sich dem Angriff hätte entziehen können. Für seine Anwendung ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum, wenn infolge der von dem Angegriffenen schuldhaft mitverursachten Notwehrlage ein nur eingeschränktes Notwehrrecht nach § 32 StGB besteht, sofern der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1993 - 3 StR 356/92 - BGHSt 39, 133, 140; BGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 3 StR 393/94 - NJW 1995, 973; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 2 StR 473/14).

Offen gelassen hat der 3. Senat in BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15 ob in Fällen, in denen die Verteidigungshandlung in einem groben Missverhältnis zu der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung steht, die Anwendung der Vorschrift des § 33 StGB ebenso ausscheidet, wie das Notwehrrecht (vgl. etwa NK-StGB-Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 14; SKStGB/Rogall, 122. Lfg., § 33 Rn. 13; S/S-Perron aaO, § 33 Rn. 7; Roxin, Strafrecht AT, 4. Aufl., § 22 Rn. 79; Kühl, Strafrecht AT, 7. Aufl., § 12 Rn. 150; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 20. Abschn. Rn. 29; Motsch aaO, S. 91 f.; Diederich, Ratio und Grenzen des straflosen Notwehrexzesses, 2001, S. 73 ff.; aA LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 3; Fischer aaO, § 33 Rn. 8; HK-GS-StGB/Duttge, 3. Aufl., § 33 Rn. 4).
 




Zeitraum

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§ 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77; BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB; BGH, Urt. v. 24.10.2001 - 3 StR 272/01 - NStZ 2002, 141). Die Anwendung des § 33 StGB setzt voraus, dass während der Vornahme aller Verteidigungshandlungen, die unter § 33 StGB fallen sollen, eine Notwehrlage, mithin ein gegenwärtiger Angriff vorliegt (vgl. BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141, 142; BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 5 StR 384/08 - NStZ-RR 2009, 70; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10; Fischer, StGB 55. Aufl. § 33 Rdn. 2). Solches wird auch angenommen, wenn bei den das erforderliche Maß überschreitenden Notwehrhandlungen die Intensität des Angriffs bereits nachgelassen hat oder die unmittelbare Wiederholung des Angriffs zu befürchten ist (vgl. BGH NStZ 1987, 20; BGHR StGB § 33 Nothilfe 1; BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 1 StR 327/03; BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 5 StR 384/08 - NStZ-RR 2009, 70).

  siehe auch: § 32 StGB Rdn. 45.1

Auf den sogenannten Putativnotwehrexzess ist § 33 StGB nach herrschender Meinung nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 203, 204 m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599; siehe auch Nachweise bei Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 33 Rdn. 8).
 




Furcht

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Nicht jedes Angstgefühl erfüllt den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. u. a. BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4; BGH NStZ-RR 1997, 65; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sein; es genügt, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Angreifer die ihn treffenden Folgen einer überzogenen Abwehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen jener Affekte ausgelöst hat (Verwirrung, Furcht oder Schrecken), die den Angegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (BGH StV 1999, 145, 146/147; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 -NJW 2001, 3200).

Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH, Urt. v. 30.5.1996  – 4 StR 109/96 - NStZ-RR 1997, 65 f. mwN; BGH, Urt. v. 25.3.2014 - 1 StR 630/13).

Todesangst des Angegriffenen erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 33 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 1 StR 327/03; BGH NStZ-RR 2004, 10, 11), ist aber nicht dem Begriff Furcht gleichzustellen, so dass auch ein darunter liegendes Angstgefühl zur Anwendung dieser Vorschrift führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 StR 109/06).

Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH, Urt. v. 30.5.1996 - 4 StR 109/96 - NStZ-RR 1997, 65 f. mwN; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 2 StR 473/14).

vgl. zu § 33 StGB auch BGH, Beschl. v. 16.9.2014 - 2 StR 113/14 betr. rechtsfehlerhafte Ablehnung des Vorliegens eines Notwehrexzesses
 




Maßregelanordnung

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Eine Strafbefreiung nach § 33 StGB schließt die Unterbringung des Angeklagten nicht aus, wenn die Überschreitung der Notwehr auf Furcht beruht und seine Furcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB war (vgl. BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 1 StR 327/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 32).

  siehe auch: 
§ 63 StGB Rd. 30
  
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 4. Titel (Notwehr und Notstand)
 
 




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