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§
32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 427 m. N.; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04). Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 21; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt (BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 21; siehe dazu unten Rn. 11). | |
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Das
Notwehrrecht ist konturenscharf.
Es muß geeignet bleiben,
in
den einschlägigen, oft durch die Plötzlichkeit der
Entwicklung charakterisierten Fällen des Lebens dem
rechtlichen
Laien ohne weiteres überschaubare, grundsätzlich
einfache
Richtschnur für das Handeln zu sein. Allzu differenzierte
Erwägungen - wie etwa eine Art Gesamtschau und die Gewichtung
verschiedener Umstände - würden seinem Zweck
widerstreiten.
Die anerkannten Fälle der Einschränkung des
Notwehrrechts
sind denn auch solche, in denen das zumutbar geringere Maß
der
gebotenen Verteidigung oder eine Pflicht zum Ausweichen für
jedermann ohne weiteres augenfällig ist
(Evidenzfälle)
(vgl. BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557). |
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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. ... |
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11 |
Nicht
rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch
Notwehr geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Dabei erfordert das
Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete
Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen
(vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1996 – 5 StR 432/95 - BGHSt
42,
97). Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem
Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der
Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte und
risikoreichere
Verteidigung zu verlangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2016 - 1 StR
597/15 Rn. 36; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 36). Der Angegriffene muss von einer erforderlichen Verteidigungshandlung nicht bereits dann absehen, wenn zwischen der dem Angreifer dadurch drohenden Rechtsgutverletzung und dem angegriffenen eigenen Rechtsgut ein Ungleichgewicht besteht. Rechtsmissbräuchlich und damit nicht mehr geboten ist eine Verteidigungshandlung vielmehr erst dann, wenn die jeweils bedrohten Rechtsgüter zueinander in einem unerträglichen Missverhältnis stehen, etwa wenn die Leib oder Leben des Angreifers gefährdende Handlung der Abwehr eines evident bagatellhaften, bloßem Unfug nahe kommenden Angriffs dient (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10; Fischer, StGB 58. Aufl., § 32 Rn. 39). Zwar ist anerkannt, dass auch das Hausrecht "grundsätzlich mit scharfen Mitteln" verteidigt werden darf, soweit es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt (BGH, Beschl. v. 29.1.1982 - 3 StR 496/81, juris; BGH, Urt. v. 31.7.1979 - 1 StR 296/79, juris Rn. 12). Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig (BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10 - NStZ 2011, 630, 631; BGH, Urt. v. 16.7.1980 - 2 StR 127/80 - NStZ 1981, 22, 23; BGH, Urt. v. 31.7.1979 - 1 StR 296/79 mwN; BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15: zur Verteidigung des Hausrechts stellten die Schüsse auf den bereits flüchtenden Raubtäter keine gebotene Notwehrhandlung dar; LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 230 ff. mwN; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 50 mwN; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 214 ff.). Der Angegriffene muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 22; MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 211 mwN). Allein aus der Tatsache, dass der Angegriffene keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte (BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 523/15 Rn. 22). |
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§ 32 Abs. 2 StGB |
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... (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |
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15 |
Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.1973 - 2 StR 165/73 - BGHSt 25, 229, 230; BGH, Urt. v. 11.9.1995 - 4 StR 294/95 - NStZ 1996, 29; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH, Beschl. v. 11.8.2010 - 1 StR 351/10 - StRR 2010, 469; BGH, Urt. v. 22.2.2011 - 5 StR 530/10; BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR 375/11); unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 StR 435/01 - NStZ 2002, 140; StV 1999, 145, 146; BGH, Urt. v. 30.6.2004 - 2 StR 82/04; BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 331/13). Allerdings muß vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGH, Beschl. v. 12.12.1975 - 2 StR 451/75 - BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592; BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - 4 StR 256/01; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15 m. w. N.; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.4.2015 - 5 StR 130/15), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - 3 StR 458/02). Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, dass schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42, 97, 100 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.3.2003 - 4 StR 484/02). Welche Reaktion auf einen Angriff durch Notwehr gerechtfertigt ist, lässt sich nur bei einer umfassenden und widerspruchsfreien Bewertung der gesamten Auseinandersetzung in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilen. In diese Bewertung der sog. Kampflage sind diejenigen tatsächlichen Umstände einzubeziehen, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, sowie die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers einerseits und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1987 – 1 StR 582/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 – 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420, 421; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 9). | |
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15.1 |
Die
Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist nach der jeweiligen
Kampfeslage zu beurteilen (vgl. BGH,
Beschl. v. 24.7.2001 - 4 StR
256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR StGB § 32 Abs. 2
Angriff 2;
Erforderlichkeit 13; BGH,
Beschl. v. 27.8.2003 - 1 StR 327/03; BGH, Beschl. v.
28.10.2015 - 5 StR 397/15 Rn. 5). Die
Erforderlichkeit der Verteidigung ist im Wege einer ex-ante Betrachtung
objektiv zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 331/13).
Maßgebend ist, wie ein besonnener
Dritter
in der Lage des Angegriffenen die im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen
und objektiv erkennbaren Umstände beurteilt hätte,
wobei
§ 32 StGB (im Prinzip) keine Güterabwägung
voraussetzt
(BGH,
Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 141/09 - NStZ 2009, 626; vgl.
auch BGH, Urt. v. 2.7.2015 - 4 StR 509/14). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.2.1989 – 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027; BGH, Urt. v. 19.11.1992 – 4 StR 464/92 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; BGH, Beschl. v. 5.11.1982 – 3 StR 375/82 - NStZ 1983, 117; BGH, Beschl. v. 13.4.2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11; SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 26 mwN). Maßgebend sind insoweit ferner die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (BGH, Urt. v. 24.11.2016 – 4 StR 235/16 mwN; BGH, Beschl. v. 13.4.2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11). |
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15.2 |
Wird
eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich
berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine
endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der
Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger
gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren
Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht
einzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 10;
Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn.
43).
Ein nicht
bloß geringes Risiko, daß ein milderes
Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit
mehr
für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels
bleibt,
braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden
nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß
er
sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591,
jew. m.w.N.; BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 -
StV 2003, 557). Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1996 – 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100; BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 - NStZ 2014, 147, 148; BGH, Urt. v. 1.7.2014 - 5 StR 134/14; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 - JR 2016, 598, 599 mit Anm. Erb; BGH, Urt. v. 24.5.2017 - 2 StR 219/16 Rn. 17). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urt. v. 28.2.1989 – 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027; BGH, Urt. v. 27.9.2012 – 4 StR 197/12 - NStZ-RR 2013, 139, 140; BGH, Urt. v. 8.6.2016 – 5 StR 564/15 mwN; BGH, Beschl. v. 21.8.2013 – 1 StR 449/13 - NJW 2014, 1121, 1122; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 - JR 2016, 598, 599 mit Anm. Erb; BGH, Urt. v. 24.5.2017 - 2 StR 219/16 Rn. 17). Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene grundsätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR 375/11 - NStZ 2012, 272, 274; BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 331/13; BGH, Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 347/13 - BGHR StGB § 231 Schlägerei 2; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 2 StR 473/14; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 11). Danach kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; BGH, Urt. v. 27.9.2012 – 4 StR 197/12 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 – 1 StR 48/01 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15; BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8; BGH, Urt. v. 24.5.2017 - 2 StR 219/16 Rn. 17). Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8; BGH, Urt. v. 27.9.2012 – 4 StR 197/12 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20; BGH, Beschl. v. 15.11.1994 – 3 StR 393/94 - NJW 1995, 973; BGH, Urt. v. 24.5.2017 - 2 StR 219/16 Rn. 17). Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365; BGH StV 2001, 566; BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - 4 StR 256/01; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 StR 435/01 - NStZ 2002, 140 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05; BGH, Urt. v. 22.2.2011 - 5 StR 530/10). Bei der Beurteilung der Kampflage kann ggfls. das Kräfteverhältnis heranzuziehen sein (BGH NStZ 2003, 425, 427; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04). Im Grundsatz ist es dem Notwehrübenden nicht anlastbar, wenn er sich für den Fall einer ihm aufgezwungenen Auseinandersetzung bewaffnet (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). Auch wenn der erste Stich gerechtfertigt war, kann die Berufung auf das Notwehrrecht für weitere Stiche versagen, wenn der Angriff dadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.; BGH, Urt. v. 6.3.2003 - 4 StR 484/02; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.2.2011 - 5 StR 530/10). Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05). |
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15.3 |
Es
gilt der Grundsatz, daß
das
Recht dem Unrecht nicht zu
weichen
braucht (vgl. BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 -
StV 2003, 557). Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig
Angegriffenen nur dann, dass er die Flucht
ergreift oder auf andere
Weise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände sein
Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263),
beispielsweise wenn er selbst den Angriff leichtfertig oder
vorsätzlich provoziert hat. Etwas anderes gilt auch nicht
für
Polizeibeamte (vgl. BGH,
Urt. v. 30.6.2004 - 2 StR 82/04; BayObLG MDR
1991, 367). War der Abwehrhandlung kein schuldhaft provozierter
Angriff vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 m.w.Nachw.), ist
der
Abwehrende grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Angriff
auszuweichen und nicht gehalten, selbst die Flucht zu ergreifen (vgl. BGH,
Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365). siehe hierzu auch nachstehend zur Trutzwehr --> Rdn. 30.2 siehe zum Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts auch Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 49 |
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15.4 |
Der
lebensgefährliche Einsatz
einer Schußwaffe kann
nur das
letzte Mittel der Verteidigung sein. Vor Abgabe gezielter
Schüsse
auf den Körper des Angreifers muss - wenn eine bloß
verbale
Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - der Einsatz der Waffe
grundsätzlich zunächst angedroht werden, insbesondere
etwa
durch einen Warnschuss (vgl. BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB §
32
Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 11 und 13, Verteidigung 1;
Verhältnismäßigkeit 2; BGH,
Urt. v.
22.11.2000 - 3 StR
331/00 - NStZ 2001, 143; BGH,
Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW
2001, 3200; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 407/09;
BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR 375/11; Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 32 Rdn. 33). Diese
Einschränkung
des Notwehrrechts durch Begrenzung der Erforderlichkeit der
Verteidigung bezieht sich auf jeglichen gefährlichen Einsatz
einer
Schusswaffe, nicht etwa nur auf einen mit (mindestens bedingtem)
Tötungsvorsatz geführten (vgl. BGH,
Urt. v. 25.8.2005
- 5 StR
255/05).
Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen
werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen
wäre,
den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. BGH, Beschl. v.
28.10.1992
– 2 StR 300/92 - StV 1993, 241, 242; BGH, Urt. v. 2.11.2011 -
2
StR 375/11). Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht
erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation
führen
würde (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR 375/11;
Rönnau/Hohn in LK StGB § 32 Rn. 177). Als nach Art und Maß relativ mildeste Gegenmittel im Verhältnis zum lebensgefährlichen Einsatz der Waffe durch Schuß in den Unterleib können situationsbedingt das Androhen eines Schusses, das Abgeben eines weiteren Warnschusses oder ein Schuß in die Beine des Angreifers in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1; BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 542/00 - NStZ 2001, 530; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15; BGH, Urt. v. 30.7.2015 - 4 StR 561/14), also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15; BGH, Urt. v. 12.3.1987 - 4 StR 2/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2). Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15; BGH, Urt. v. 29.6.1994 - 3 StR 628/93 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 11). Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258; BGH NStZ 1996, 29; StV 1999, 143 = BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200). Die in der Abgabe von Warnschüssen liegende Androhung des Schusswaffengebrauchs kann erforderlich und geboten sein, um jedenfalls die andauernde Verletzung des Hausrechts des Angeklagten zu beenden, wenn diese das Lokal betreten hatten, um den Angeklagten einzuschüchtern und zu Schutzgeldzahlungen gefügig zu machen, wobei ihre Gewaltbereitschaft angesichts eine früheren Vorfalls nahe lag (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 508/09). |
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15.5 |
Die
einem
zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel
anhaftenden
Gefahren als solche können keinen Fahrlässigkeitsvorwurf
begründen (vgl. BGHSt 27, 313, 314; Jähnke in LK,
StGB 11.
Aufl. § 222 Rdn. 18). Denn ein und dieselbe Handlung kann
nicht
sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Etwas
anderes
gilt aber dann, wenn für den Fahrlässigkeitsvorwurf
auf ein
vor dieser Handlung liegendes rechtswidriges Verhalten abzustellen ist
(BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143). L e i t s a t z Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt (BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - Ls. - NJW 2001, 1075 - NStZ 2001, 143). |
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15.6 |
Wann
eine
weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr
zweifelsfrei zu beseitigen, hängt von der jeweiligen
"Kampflage"
ab (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
Demgemäß
ist auch der Einsatz eines Messers nicht von vornherein
unzulässig. Er kann aber nur das letzte Mittel der
Verteidigung
sein. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGH NStZ 1996, 29; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 141/09 - NStZ 2009, 626; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10). Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen (BGH, Urt. v. 27.9.2012 – 4 StR 197/12 - NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 - NStZ 2014, 147, 148 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2014 – 1 StR 630/13; BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – 1 StR 351/10 - NStZ-RR 2011, 238; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – 2 StR 311/12 - NStZ-RR 2013, 105, 106; BGH, Urt. v. 1.7.2014 - 5 StR 134/14; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 11). Beispiel: Der Angeklagte ist angesichts des eher harmlosen Angriffs (Beinstellen, „Wischen” über die Kopfbedeckung des Angeklagten) des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten schon nicht berechtigt (§ 32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten Butterflymesser zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2011 - 5 StR 416/11; BGH, Beschl. v. 12.12.1975 – 2 StR 451/75 - BGHSt 26, 256, 258; BGH, Urt. v. 12.3.1987 – 4 StR 2/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; BGH, Urt. v. 30.10.1986 – 4 StR 505/86 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH, Urt. v. 6.11.1987 – 2 StR 251/87 - BGHR StGB Erforderlichkeit 2; BGH, Urt. v. 7.2.1991 – 4 StR 544/90 - BGHR StGB Erforderlichkeit 7; BGH, Beschl. v. 7.7.1987 – 4 StR 291/87 - BGHR StGB Verteidigung 1; BGH, Urt. v. 18.8.1988 – 4 StR 297/88 - BGHR StGB Verteidigung 3, jeweils mwN). Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH NStZ 1996, 29 f.; BGHSt 26, 256, 258; BGH, Beschl. v. Urt. v. 25.3.2014 - 1 StR 630/13). Dies setzt aber voraus, dass eine solche Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12 mwN); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Angegriffenen genügend Zeit zur Wahl des Abwehrmittels und zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand (vgl. BGH NStZ 2012, 272, 274; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 2 StR 311/12). Dabei dürfen angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen die Androhung eines Messereinsatzes keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 2 StR 311/12). Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; BGH, Beschl. v. 15.11.1994 – 3 StR 393/94 - NJW 1995, 973). Soweit dem Angeklagten entgegenhalten wird, den Einsatz des Messers während des Wortwechsels und der Verlagerung des Geschehens bis zum Tatort nicht angedroht und es in diesem Zeitraum auch versäumt zu haben, durch Worte deeskalierend auf seine Kontrahenten einzuwirken, kann es sich um mögliche Verhaltensweisen im Vorfeld und nicht um im Zeitpunkt des Messereinsatzes noch verfügbare alternative Abwehrmittel handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12). Für die Annahme, dass es dem Angeklagten möglich war, den Angriff mit den bloßen Fäusten abzuwehren, ohne dabei ein unvertretbar hohes Fehlschlagrisiko oder eine Eigengefährdung in Kauf nehmen zu müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage, wenn in diesem Zusammenhang lediglich auf die Größenverhältnisse zwischen den Kontrahenten abgehoben und daraus eine körperliche Überlegenheit des Angeklagten abgeleitet wurde. Dies reicht nicht aus, um einen sicheren Erfolg des Angeklagten bei einem Faustkampf mit dem Kontrahenten zu belegen. Ob eine körperliche Auseinandersetzung ohne eigene Verletzungen mit Erfolg bestanden werden kann, hängt nur zu einem geringen Teil von der Statur der Kontrahenten ab. Weitere Feststellungen – etwa zu möglichen Erfahrungen des Angeklagten mit derartigen Auseinandersetzungen oder besonderen Fertigkeiten in diesem Bereich – die eine derartige Aussage gestatten könnten, waren dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12: insoweit auch zum Einsatz des Messers als Schlagwerkzeug). |
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15.7 |
Bei Würgen oder Erdrosseln als Tötungshandlung verstreicht bis zum Erfolgseintritt in der Regel ein ganz erheblicher Zeitraum der Gewaltanwendung, wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen problematischer Begründung des Tötungsvorsatzes zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.1996 – 4 StR 275/96 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 48; BGH, Urt. v. 16.12.2003 – 5 StR 458/03 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. v. 9.11.2011 - 5 StR 328/11; vgl. ferner Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. 1, 1973, S. 213, 217). Vor Eintritt des Todes kommt es jedenfalls zu körperlichen Reaktionen des gewürgten Opfers, die eine Verminderung von dessen Handlungsfähigkeit bewirken (vgl. BGH, Beschl. v. 31.6.1992 – 4 StR 308/92 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 30; Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. 1, 1973, S. 213) und hierdurch einen Angriff auf den in Notwehr Würgenden durch fortschreitende äußere Anzeichen der Ermattung des Angreifers als sicher beendet und ein noch längeres Würgen als zweckverfehlend erscheinen lassen, so dass bei Prüfung der erforderlichen Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB eine mit der angriffsbeendenden Würgehandlung des Angeklagten einhergehende, den Tod des Angreifers indes vermeidende Handlungsalternative zu erwägen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2011 - 5 StR 328/11). | |
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20 |
Ein
gegenwärtiger Angriff wird nicht nur angenommen, wenn der
Angriff beginnt. Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2
StGB ist
auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar
in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der
Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren
Erfolg
gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht
mehr
hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2017 – 1 StR 486/16 Rn. 28; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 6; BGH, Urt. v.
24.11.2016
- 4 StR 235/16 Rn. 12; BGH, Urt. v. 25.4.2013 – 4 StR 551/12
-
NJW 2013, 2133; BGH,
Urt. v. 9.8.2005 - 1
StR
99/05 - NStZ 2006,
152,
153; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 – 3 StR 67/00 - NStZ
2000, 365; BGH, Beschl. v. 11.12.1991 – 2 StR 535/91 - BGHR
StGB
§ 32 Abs. 2 Angriff 5; BGH, Urt. v. 26.8.1987
– 3 StR
303/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH, Urt. v.
7.11.1972
– 1 StR 489/72 - NJW 1973, 255 mwN). Zu
den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht
erst
die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des
Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung
umschlagen kann,
so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren
Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das
Wagnis
erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (BGHR
StGB
§ 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH,
Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00
-
NStZ 2000, 365; BGH,
Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; BGH, Urt. v. 21.3.2017 – 1 StR 486/16 Rn. 28; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 6). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2017 – 1 StR 486/16 Rn. 28; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 6; BGH, Urt. v. 24.11.2016 - 4 StR 235/16 Rn. 12; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05 - NStZ 2006, 152, 153; BGH, Beschl. v. 11.12.1991 – 2 StR 535/91 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2017 – 1 StR 486/16 Rn. 28; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 6; BGH, Urt. v. 24.11.2016 - 4 StR 235/16 Rn. 12; BGH, Urt. v. 18.4.2002 – 3 StR 503/01 - NStZ 2002, 203; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05 - NStZ 2006, 152, 153; BGH, Beschl. v. 11.12.1991 – 2 StR 535/91 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – 5 StR 397/15 Rn. 5). Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB ist etwa dann kein Raum, wenn die Beleidigungen durch den Zeugen beendet waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (vgl. BGH NStZ 1987, 20; BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 5 StR 176/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). |
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20.1 |
"Gegenwärtig"
im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB
ist auch
ein zwar vollendeter, aber noch nicht beendeter Angriff; etwa wenn die
Beute noch nicht gesichert war (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557: betr.
Notwehrrecht des Erpreßten; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339;
BGH
NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15;
Lackner/Kühl
StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4). Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist (BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557; so schon RGSt 55, 82, 84). |
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20.2 |
Will
der
Angeklagte auch zukünftige weitere
Rechtsgutsverletzungen
(etwa: Wegnahmen) mit seiner Handlung verhindern, kann dies
für
sich betrachtet auf den Willen zu einer Art (unerlaubter)
"Präventivnotwehr"
hindeuten (BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02
- BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557). Jegliche strafmildernde Bewertung einer
„Präventivnotwehr“ ist von der
Rechtsordnung nicht
anerkannt (BGH, Urt. v. 4.5.2011 - 5 StR 75/11:
„vorbeugender“ Messereinsatz, unter Hinweis
auf BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1958,
insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt). Allein eine subjektive
Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor,
begründet
für sich genommen noch keine
Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron
in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 32 Rdn.
27). Hat der
Angeklagte aus dem Verhalten des späteren Tatopfers den
irrigen
Schluß gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar
bevor,
so kommen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der
Putativnotwehr
in Betracht (Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem
§ 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002,
141; BGH,
Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 503/01 - NStZ-RR 2002, 203). Im Hinblick auf das vorausgegangene, völlig friedlich verlaufene Gespräch stellt sich ein - nicht angedrohter - sofortiger Messereinsatz auch dann nicht als erforderliche Verteidigungshandlung dar, wenn der Angeklagte sich, wie seinem Ausruf "Was? Du willst mich angreifen?" entnommen werden könnte, von dem Tatopfer irrig angegriffen glaubte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 479/01). Handelte der Angeklagte, als er den Polizeibeamten mit dem Messer verletzte, in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen oder befürchtete er, der Kontrahent werde sogleich aus seiner Kleidung eine Schußwaffe hervorholen und auf ihn schießen, begründet dies keine objektive Notwehrlage. Vielmehr kommt beim äußeren Anschein eines Angriffs lediglich Putativnotwehr (§ 16 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - 5 StR 482/03; BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 226/04). Putativnotwehr liegt bei irrtümlicher Annahme einer Notwehrlage vor (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.4.2017 - 4 StR 35/17 Rn. 12 betr. Nothilfe). Bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf der Täter nicht mehr tun als der in wirklicher Notwehr Handelnde (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1987 - 4 StR 2/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15) Auch wenn der Angreifer insgeheim ein Zustechen mit dem Messer nicht beabsichtigte, ist der ihm vom Angegriffenen versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil es insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens ankommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599). |
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22 |
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22.5 |
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bestimmt
sich
die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich
§ 32 Abs. 2
StGB als auch § 113 Abs. 3 StGB - des Handelns von staatlichen
Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt
weder
streng akzessorisch nach der materiellen
Rechtmäßigkeit des
dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen
Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit
entsprechend
dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom
31.
März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November
1967
- 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei
Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band
2,
§ 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2.
Aufl.,
Band 1, § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG [1. Kammer des Ersten
Senats], Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl.
der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).
Die
Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem
strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass
„die äußeren Voraussetzungen zum
Eingreifen des
Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich
und sachlich
zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen
Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger
sein - ihm
ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß
ausübt
(BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52,
BGHSt 4,
161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365;
weitere umfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO § 32
Rn. 117
Fn. 332; Erb aaO § 32 Rn. 75 Fn. 159). Befindet sich
allerdings
der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über
die
Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er
willkürlich
oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig
(BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363;
in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1
StR
670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Ersten
Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023
sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S. 217, 230
f.) (so
zusammenfassend: BGH, Urt. v. 9.6.2015 - 1 StR 606/14). Die Grenzen der Pflicht zur Duldung einer nach den maßgeblichen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme sind dort erreicht, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) schlechthin unvereinbar sind (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164). Das ist jedenfalls bei Willkür und bei Nichtigkeit des Verwaltungshandelns der Fall (BVerfG und BGH jeweils aaO). Bei der Verwaltungsvollstreckung endet die Duldungspflicht des Betroffenen auch bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§§ 43, 44 LVwVfG) im Schweregrad entsprechenden Verletzungen der Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (Erb, Festschrift für Gössel, S. 217, 230; ähnlich T. Zimmermann JR 2010, 361, 365 „offensichtlich bösgläubige und amtsmissbräuchliche Vollstreckungshandlungen“). Das Handeln ist dann stets rechtswidrig im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (so zusammenfassend: BGH, Urt. v. 9.6.2015 - 1 StR 606/14). |
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25 |
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll in Fällen, in denen das subjektive Rechtfertigungselement bei tatsächlich gegebener Notwehrlage fehlt, eine Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts entfallen und - mit Blick auf strukturelle Ähnlichkeiten zum untauglichen Versuch - nur eine solche wegen Versuchs anzunehmen sein (vgl. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 268 mwN; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 27; s. auch - nicht tragend - BGH, Urt. v. 3.12.1991 - 1 StR 120/90 - BGHSt 38, 144, 155 f. zu § 218 Abs. 1, § 218a StGB aF; dagegen eingehend NK-StGB-Paeffgen, vor 4. Aufl., § 32 ff. Rn. 128 mwN) (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15: offen gelassen - keine Kenntnis von der Notwehrlage, nicht erforderliche Schüsse auf den Oberkörper). | |
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25.1 |
Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus. Eine Rechtfertigung kommt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. nur BGH NStZ 1983, 117; BGH, Beschl. v. 23.8.1991 – 2 StR 360/91 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; BGH NStZ 1996, 29, 30; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365: betr. Wut über vorausgegangenes Verhalten des Angreifers; BGH, Beschl. v. 17.1.2001 - 1 StR 487/00; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557: betr. "Selbstjustiz"; BGH NStZ 2005, 332, 334; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 1 StR 429/06 - NStZ 2007, 325: in den Hintergrund tretender Wille, dem bereits Zurückgetretenen von weiteren Angriffen abzuhalten). Hat der Tatrichter Zweifel, wird ein mitbestimmender wirklicher Verteidigungswille des Angeklagten anzunehmen und Rechtsmißbrauch zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). | |
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25.2 |
Waren
beide Seiten
gewillt, eine körperliche
Auseinandersetzung
unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge zu suchen, sind im Rahmen
einer solchen einverständlichen
Schlägerei beide
Seiten
gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht
steht
den Beteiligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG
Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen
fehlt (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.9.2006 - 2 StR 280/06). Einer Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) steht bereits fehlender Verteidigungswille entgegen, wenn der Angeklagte das Messer einsetzte, um in der verabredeten tätlichen Auseinandersetzung mit den Nebenklägern und dem später Getöteten, deren zahlenmäßige Überlegenheit auszugleichen und diese so zu "besiegen" (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2010 - 3 StR 308/10). In Ermangelung eines Verteidigungswillens kann sich dabei nicht auf Notwehr berufen, wer dabei zum Messer greift und auf seinen Gegner einsticht, weil er den Kürzeren gezogen hat (BGH, Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 347/13 - BGHR StGB § 231 Schlägerei 2; BGH, Urt. v. 8.5.1990 – 5 StR 106/90 - NStZ 1990, 435; BGH, Urt. v. 25.8.1977 – 4 StR 229/77 - bei Holtz, MDR 1978, 109 mwN). Allerdings kann sich auch für den Beteiligten an einer einvernehmlichen Prügelei eine Notwehrlage ergeben, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er den Kampf nicht fortsetzen will und danach zum allein Angegriffenen wird (BGH, Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 347/13 - BGHR StGB § 231 Schlägerei 2; BGH, Urt. v. 8.5.1990 – 5 StR 106/90 - NStZ 1990, 435; BGH, Urt. v. 6.7.1965 – 1 StR 204/65 - bei Dallinger, MDR 1966, 23). |
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25.3 |
Notwehrprovokation
ist anzunehmen, wenn der Angeklagte von vornherein
beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren
"Deckmantel" seinerseits einen Angriff zu führen (vgl. dazu
BGH,
Urt. v. 7.6.1983 – 4 StR 703/82 - NJW 1983, 2267; BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001,
143; 2003, 425, 427 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; BGH,
Beschl. v. 7.9.1993 - 5 StR 438/93; BGH,
Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR
237/05; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; zu
den unterschiedlichen
Begründungsansätzen
in der
Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl.
vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in
MüKo-StGB
§ 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32
Rdn. 113
ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23;
jeweils
m.w.N.). In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr -
jedenfalls
grundsätzlich - versagt, weil er rechtsmißbräuchlich
handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in
Wirklichkeit
aber angreifen will (BGH, Urt. v. 7.6.1983 – 4 StR 703/82 -
NJW 1983, 2267 = JR 1984, 205 m. Anm.
Lenckner; BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00
- NStZ 2001, 143; BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 5 StR 202/11:
"Absichtsprovokation"). In ähnlichem Umfang ist das
Notwehrrecht
auch bei der sog. Vorsatzprovokation eingeschränkt (vgl. BGH,
Urt.
v. 26.10.1993 – 5 StR 493/93 - BGHSt 39, 374, 378 f.; BGH,
Beschl. v. 22.6.2011 - 5 StR 202/11; Fischer, StGB, 58. Aufl.,
§
32 Rn. 45). Der Angeklagte kann sich nicht wirksam auf Notwehr berufen, wenn er sich absichtlich oder jedenfalls vorsätzlich in eine erwartete Verteidigungssituation hineinbegeben hat, um dann unter dem Vorwand einer objektiven Notwehrlage angreifen und "vernichten" zu können. In einem solchen Fall erwiese sich seine Gegenwehr in Wahrheit als vorgeplanter Angriff rechtsmißbräuchlich im Gewande der Verteidigung geführt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 18, 23). Dass - etwa angesichts der körperlichen Überlegenheit des Kontrahenten - eine solche Situation entstehen könnte und für den Angeklagten auch nicht unvorhersehbar war, reicht für eine Absichtsprovokation nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143). |
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25.4 |
Mit Bezug auf eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Bewertung der Tat als eine zur Tatzeit nach Kriegsvölkergewohnheitsrecht zulässige Kriegsrepressalie hat der Bundesgerichtshof in BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - 1 StR 57/10 - NJW 2011, 1014 zu den Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht erörtert, dass die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes neben seinen objektiven Voraussetzungen auch ein oft „Rechtfertigungsvorsatz“ genanntes subjektives Rechtfertigungselement erfordert. Die rechtfertigenden Umstände müssen dem Täter bekannt sein und sich im Motiv seines Handelns niederschlagen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 552/51, BGHSt 2, 111, 114 <übergesetzlicher Notstand>; BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365, 366 <Notwehr>; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1953 - 3 StR 151/53, BGHSt 5, 245, 247 <Nothilfe>; BGH <D> MDR 1953, 401 <§ 193 StGB>; LK-Rönnau, 12. Aufl., vor § 32 Rn. 82 Fußn. 295 mwN auch zu anderen Rechtfertigungsgründen). | |
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30 |
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das
Notwehrrecht
unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung unter anderem
dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger
gegenüber dem
Angreifer ein pflichtwidriges
Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das
bei vernünftiger Würdigung aller Umstände
des
Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und
voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen
lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff
unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur
lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn
andere
Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit
aussichtslos sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1975 - 4 StR 71/75 - BGHSt
26, 143, 145; BGH, Urt. v. 7.2.1991 - 4 StR
526/90; BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82; BGH,
Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 483/10 - StV 2011, 223; BGH, Urt. v.
3.6.2015 - 2 StR 473/14). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Notwehrübende die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2002 - 3 StR 490/01 - NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420; BGH StraFo 2006, 79, 80; BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 377/08). Eine schuldhafte Provokation kann zur Einschränkung des Notwehrrechts führen, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.; BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 141/09 - NStZ 2009, 626). Einschränkungen der Notwehrbefugnis können sich dann ergeben, wenn der Täter den Angriff durch ein rechtswidriges Verhalten im Vorfeld (z.B. Beleidigungen des Angreifers) mindestens leichtfertig provoziert hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12). In einem solchen Fall ist es dem Täter zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; BGH, Beschl. v. 14.2.1992 – 2 StR 28/92 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9; BGH, Beschl. v. 17.1.1989 – 4 StR 2/89 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; BGH, Urt. v. 14.6.1972 – 2 StR 679/71 - BGHSt 24, 356, 359; BGH, Urt. v. 2.7.2015 - 4 StR 509/14). Vermag er dies nicht, kann er – je nach der Stärke der ihm anzulastenden Provokation und dem Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts – auch Beschränkungen bei der Auswahl der Abwehrmittel unterliegen (BGH, Urt. v. 2.11.2005 – 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12). War die Provokation besonders stark, muss der Verteidiger unter Umständen auf eine einen sicheren Erfolg versprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein milderes Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen bietet (BGH, Urt. v. 26.10.1993 – 5 StR 493/93 - BGHSt 39, 374, 379; BGH, Urt. v. 22.11.2000 – 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143, 144; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12). Regelmäßig wird er zu einer Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst dann übergehen können, wenn er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgeschöpft hat (BGH, Urt. v. 11.6.1991 – 1 StR 242/91 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 8; BGH, Urt. v. 18.8.1988 – 4 StR 297/88 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; BGH, Urt. v. 14.6.1972 – 2 StR 679/71 - BGHSt 24, 356, 359; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.12.1975 – 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256). Kann der Verteidiger dem von ihm leichtfertig provozierten Angriff nicht ausweichen und stehen ihm auch keine milderen Abwehrmittel zur Verfügung, ist ein Einsatz von lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln gerechtfertigt (BGH, Beschl. v. 17.1.1989 – 4 StR 2/89 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12). Überschreitet der Notwehrübende die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts, dann handelt er seinerseits rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2002 - 3 StR 490/01 - NStZ 2002, 425, 426). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; BGH, Urt. v. 21.3.1996 – 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt] - StV 2003, 557; BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05- NStZ 2006, 332, 333; BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 483/10 - StV 2011, 223; BGH, Urt. v. 2.7.2015 - 4 StR 509/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.3.2014 - 1 StR 630/13: dort auch die Erwägung einesr Notwehreinschränkung infolge eines persönlichen Näheverhältnisses, wenn nur leichte Körperverletzungen drohen mwN; BGH, Urt. v. 1.7.2014 - 5 StR 134/14). Dieser Vorbehalt wird in der strafrechtlichen Literatur im Grundsatz weitgehend geteilt, wobei die Abgrenzungen einzelner Fallgruppen und die Begründungen im Einzelnen vielfach umstritten sind (vgl. zusammenfassend etwa Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58 ff.; MüKo-Erb aaO Rdn. 205 ff.; NK-Herzog aaO Rdn. 120 ff.; Günther in SK-StGB 7. Aufl. § 32 Rdn. 121 ff.; jew. m.w.N.). Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2014 – 1 StR 630/13 - NStZ 2014, 451, 452; BGH, Urt. v. 1.6.2016 - 1 StR 597/15 Rn. 38). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.5.1996 – 4 StR 109/96 - NStZ-RR 1997, 65 mwN; BGH, Urt. v. 1.6.2016 - 1 StR 597/15 Rn. 38; zur Rechtsprechung zur Notwehrprovokation vgl. auch BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 Rn. 28 - NStZ 2014, 147 mwN; BGH, Urt. v. 21.3.1996 – 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 f.; zur Notwehreinschränkung bei Angriffsprovokation umfassend Fasten, Die Grenzen der Notwehr im Wandel der Zeit, 2011, 151 ff. mwN). Beispiel: Ein für den Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das von Rechts wegen vorwerfbar ist, liegt etwa dann vor, wenn das Verhalten seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkäme (vgl. BGHSt 42, 97, 101; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04). Demgegenüber kann ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr führen, weil der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1959; BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82; BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 483/10 - StV 2011, 223). Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05; Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.). Eine Notwehr steht "nicht im Zeichen des eigenen Unrechts", wenn der Gegenwehr das eigene Unrecht nicht unmittelbar anhaftet. Sie wäre mithin durch anderweitigen Straftaten nicht in einer Weise bemakelt, daß sie deshalb nicht mehr uneingeschränkt als Mittel auch der Rechtsbewährung gegenüber dem erpresserischen Angriff auf sein Vermögen hätte angesehen werden können (vgl. BGHSt 27, 336, 338; BGH NStZ 1989, 474; BGH, Urt. v. 25.2,1975 - 1 StR 702/74; BGH, Beschl. v. 15.4.1980 - 1 StR 130/80; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, aaO § 32 Rdn. 59). Beispiel: Der Notwehrübende hatte unerlaubt einen Handel mit von ihm gebrannten CDs betrieben und wurde deshalb vom später Getöteten erpresst. Insoweit haftet der Gegenwehr das eigene Unrecht (Urheberrechtsverstoss) nicht unmittelbar an. Auch demjenigen, der früher eine strafbare Handlung begangen hat, steht grundsätzlich ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Seite, wenn er in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer Straftat wird. Er hat nicht etwa deshalb, weil die gegen ihn gerichtete Tat (hier: eine Erpressung) vom Täter an seine gegen die Rechtsgüter Dritter begangene eigene Straftat angeknüpft wird, einen "Status minderen Rechts", der Erpresser nicht deswegen einen größeren, im Ergebnis nicht notwehrfähigen Freiraum für seinen Rechtsbruch (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). Der Bundesgerichtshofs teilt nicht die in der Literatur vertretene Ansicht, eine Notwehreinschränkung könne sich auch jenseits der so genannten Absichtsprovokation nur dann ergeben, wenn das den Angriff unmittelbar auslösende provozierende Verhalten des Angegriffenen rechtswidrig war (in diese Richtung Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 59). In die Beurteilung einzubeziehen ist vielmehr jedenfalls auch ein der unmittelbaren Tatsituation vorausgehendes Verhalten des Angegriffenen, soweit es mit ihr in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht, zumindest als sozialethisch verwerflich anzusehen und nach Kenntnis des Täters geeignet ist, einen dann gegebenenfalls mittels Notwehr abzuwehrenden Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05). In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits. Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH, Urt. v. 7.3.2002 - 3 StR 490/01 - NStZ 2002, 425, 426; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420; BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60). Beispiel: Die Abwägung kann etwa ergeben dass der Angeklagte zunächst versuchen musste, dem Angriff auszuweichen (BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100). Kann er dem Angriff dadurch nicht entgehen, ist er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.). Denn allein aufgrund dessen, daß er rechtswidrig und schuldhaft die Ursache für seine Notwehrlage gesetzt hat, ist ihm sein Notwehrrecht nicht vollständig genommen. Vielmehr ist dieses Recht lediglich Beschränkungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauern (BGHSt 39, 374, 379 m.w.N.). Jedoch ist er vor und bei dem Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet. Er hat daher den Messereinsatz zunächst anzudrohen, um das erhöhte Risiko eines weiteren Angriffs aufzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er durch dieses Androhen Zeit für eine effektivere Verteidigung verliert und daher Gefahr läuft, zunächst weitere Schläge hinnehmen zu müssen. Erst wenn auch dies erfolglos bleibt, darf er das Messer einsetzen, wenn auch nicht sofort in lebensgefährdender Weise, sondern zunächst nur zur Schutzwehr. Nur wenn der Kontrahent auch hierdurch nicht von weiteren Angriffen abzuhalten ist, darf der Angeklagte zur Trutzwehr übergehen. (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2002 - 3 StR 490/01 - NStZ 2002, 425). Beispiel: Zwar hatte der Angeklagte vom Geschädigten einige Faustschläge ins Gesicht bekommen, sich dann aber in ein Gerangel eingelassen, in dessen Verlauf er ebenfalls mit der Faust auf den Geschädigten einschlug. Wer, wie es der Angeklagte getan hat, bei einer solchen Auseinandersetzung, um nicht "den Kürzeren" zu ziehen, zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6). Ebenfalls zu einer Einschränkung des Notwehrrechts kann das bestehende persönliche Näheverhältnis führen. Bei einer solchen engen familiären und persönlichen Beziehung, wie sie etwa zwischen den beiden Brüdern bestand, dürfen lebensgefährliche Verteidigungsmittel nicht ohne Weiteres angewendet werden, wenn der Angreifer unbewaffnet ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2016 - 1 StR 597/15 Rn. 41; BGH, Urt. v. 25.3.2014 – 1 StR 630/13 - NStZ 2014, 451, 452 mwN; ) und statt einer Trutzwehr auch eine Schutzwehr möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2016 - 1 StR 597/15 Rn. 41; Erb in Müko-StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 219; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.2.1969 – 3 StR 322/68 - NJW 1969, 802). Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 18; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 18; Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53). Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 18; MünchKomm/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 53; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 98). |
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30.1 |
In der
Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass das Notwehrrecht
gegenüber (erkennbar) schuldlos
handelnden Angreifern
eingeschränkt sein
kann (vgl. BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02-
BGHSt 48, 207 - StV
2003, 557: betr. betrunkener Angreifer (3 Promille);
vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 Rn. 19;
Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl.,
§ 32 Rn.
52). Eine entsprechende
Einschränkung liegt schon allein angesichts der dem
Angeklagten bekannten massiven alkoholischen Beeinträchtigung
des
Opfers nahe (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2014 - 5 StR
134/14: 2,76
Promille;
Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl.,
§ 32 Rn.
52; Rosenau in SSW-StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 32), und zwar
trotz
der eigenen Alkoholisierung des Angeklagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2014
- 5 StR 134/14). Ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann (dagegen MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 32; Roxin aaO § 15 Rn. 64), hat der 2. Senat in BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - 2 StR 523/15 offen gelassen. |
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30.2 |
Hat
der
Täter die Notwehr provoziert, muß er dem
Angriff
nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr erst
übergehen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr
ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1996 - 4 StR 109/96 - NStZ-RR
1997, 65; BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143). Die
Notwehreinschränkung hängt ferner davon ab, ob der
Beschuldigte dem Angriff ausweichen konnte oder ob er über ein
Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen
Verteidigungsmittels gelangen konnte. War das nicht möglich,
so
war selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung
des
Notwehrrechts in dem auch sonst üblichen Rahmen
grundsätzlich
gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11
m.w.N; BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH,
Beschl. v.
29.1.2003 - 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420). Dabei werden an
den
Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so
höhere
Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher
Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare
Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden
Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter
Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung
verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder
gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen
hat
(BGHSt 39, 374, 379). Diese Grundsätze zur
Einschränkung des
Notwehrrechts kommen indes dann nicht zur Anwendung, wenn die
Notwehrhandlung des Opfers das einzige Mittel ist, um einen
möglicherweise tödlichen Angriff auf den in Notwehr
Handelnden abzuwenden, weil kein milderes Abwehrmittel zur
Verfügung steht (BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ
2001, 143). Im Ergebnis kann die Einschränkung dazu führen, dass der Angegriffene ausweichen und gegebenenfalls fliehen muss. Ist dies nicht möglich, muss er ggfls. den Gebrauch eines Messers androhen. Die dem nicht entsprechende Abwehrhandlung kann daher jedenfalls nicht geboten sein, so dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05). |
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30.3 |
Ein rechtlich erlaubtes Tun - wie etwa das Öffnen der Wohnungstür gegenüber einem unbekannten Bewaffneten (BGH NStZ 1993, 332, 333) - führt jedoch nicht ohne weiteres zur Einschränkung des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wußte oder wissen mußte, daß der andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlaßt werden könnte (so schon BGH NStZ 1993, 332, 333). Entscheidend ist nicht, ob der später Angegriffene die Entwicklung vorhersehen konnte, sondern - mit Blick auf das Rechtsbewährungsinteresse - ob der Angreifer sich durch das vorwerfbare Verhalten des von ihm Angegriffenen provoziert fühlen konnte (vgl. Roxin ZStW Bd. 75 <1963>, 497, 582). Die bloß fahrlässige oder gar leichtfertige Herbeiführung einer Notwehrlage führt nicht zu einer Einschränkung des Maßes der gebotenen Verteidigung (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557: betr. Hineinlassen des Erpressers in die Wohnung). | |
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35 |
Auf
ein
Notwehrrecht kann sich nicht berufen, wer einen anderen
rechtswidrig angegriffen hat und dieser seinerseits aus Notwehr handelt
(vgl. BGH,
Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; Roxin,
Strafrecht, AT Bd. I § 14 m.w.Nachw.). Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluß des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.; BGH NStZ 2001, 143, 144 m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599). Gegen eine rechtmäßige Notwehr gibt es keine Notwehr (vgl. BGHSt 39, 374, 376; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 1 StR 188/02). |
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35.5 |
Wortlaut
§ 229 BGB (Stand 17.1.2011) Selbsthilfe "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde." Bei der Prüfung, ob eine Handlung durch Notwehr gerechtfertigt war, kann das vorausgegangene Geschehen im Einzelfall darauf hin zu prüfen sein, ob dieses durch Selbsthilfe gemäß § 229 BGB (vgl. zu deren Voraussetzungen im Einzelnen Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2009, § 229 Rn. 10 ff., 17 ff., 21 ff., 35 ff.; LK/Rönnau, StGB, 12. Aufl., vor § 32 Rn. 270 f.) gerechtfertigt war (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 66/11). Danach handelt u.a. derjenige, der zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Derjenige, dem ein Schaden zugefügt worden ist, kann grundsätzlich von einem unbekannten Schadensverursacher verlangen, zur eventuellen gerichtlichen Klärung des Schadensersatzanspruches die Personalien bekannt zu geben. Zur Sicherung dieses Anspruchs steht ihm unter den Voraussetzungen des § 229 BGB ein Festnahmerecht zu, wenn die Gefahr besteht, dass sich dieser der Feststellung seiner Personalien durch Flucht entziehen will. Um die Identifizierung eines fluchtverdächtigen Schuldners mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu ermöglichen und dadurch dessen Festnahme zu vermeiden, darf der Geschädigte grundsätzlich im Wege der Selbsthilfe eine dem Schuldner gehörende Sache wegnehmen (BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 66/11; Staudinger/Repgen, aaO, § 229 Rn. 35 und § 230 Rn. 1; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 229 Rn. 12). Die Wegnahme einer Sache im Wege erlaubter Selbsthilfe ist rechtmäßig, sodass gegen sie kein Notwehrrecht besteht (BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 66/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 22 mwN; Soergel/Wolf, aaO, § 229 Rn. 20, 24; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 229 Rn. 9). Insbesondere stellt sie sich - da das Gesetz die Wegnahme gestattet - nicht als verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar. Da im Falle erlaubter Selbsthilfe der Schuldner verpflichtet ist, die Selbsthilfehandlung hinzunehmen, kann der Versuch, dem Selbsthilfeausübenden die weggenommene Sache mit Gewalt wieder abzunehmen, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellen, gegen den er sich im Rahmen des Erforderlichen und Gebotenen verteidigen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 66/11: Angeklagte nimmt Handy eines ihr unbekannten, sie belästigenden Mannes zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen weg, nachdem zuvor im Handgemenge mit ihm ihre Kophörer zerstört wurden. Beim Versuch, das Mobiltelefon der Angeklagten wieder abzunehmen, sticht die Angeklagte ihm mit dem Taschenmesser in die Brust; HansOLG Hamburg, Urt. v. 14.4.1969 - 8 U 91/68 - MDR 1969, 759; Staudinger/Repgen, aaO, § 229 Rn. 36, 38; Soergel/Wolf, aaO, § 229 Rn. 20). |
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40 |
Eine
Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei
der
Notwehr grundsätzlich nicht statt (anders etwa im
Notstandsfall
gemäß § 34 StGB; vgl. BGH NStZ 1996,
29; BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557;
Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 17). In Betracht kommt
die
Prüfung, ob ein Fall
des Mißbrauchs des
Notwehrrechts wegen
geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts in Rede steht (sog. Bagatellfälle;
vgl. BGH MDR bei Holtz 1979, 985; BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557;
Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 20 m.w.N.). Hat der Täter die Grenzen der Notwehr überschritten (intensiver Notwehrexzeß), ist ggfls. zu prüfen, ob er nach § 33 StGB entschuldigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420; vgl. zur Maßregelanordnung in diesen Fällen BGHSt 31, 132; BGH NStZ 1996, 433, 434; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 8). siehe auch: § 33 StGB, Überschreitung der Notwehr |
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45 |
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45.1 |
Irrt
der
Angegriffene über die Erforderlichkeit der
Verteidigungshandlung, liegt ein Tatbestandsirrtum
vor (vgl. BGHR StGB
§ 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH, Urt. v. 11.9.1995 - 4 StR
294/95 - NStZ 1996, 29). Beispiel: War dem Angeklagten nicht bewußt, daß ihm bei dem lebensgefährlichen Schuss (etwa in den Unterleib des Angreifers) weniger gefährliche Abwehrmittel wie das Androhen der Schussabgabe oder ein Warnschuss in der konkreten Situation zur Verfügung standen, liegt im Verkennen dieses Sachverhalts ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen läßt (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99 - BGHSt 45, 378, 384 - StV 2001, 258; BGH NStZ 1996, 29, 30; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 542/00 - NStZ 2001, 530). Die irrige Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 105, 106 f.; 194, 196; 31, 264, 286 f.; BGH NStZ 1996, 34, 35), so daß der Vorwurf (vorsätzlicher) Tatbegehung entfällt (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99 - BGHSt 45, 378, 384 - StV 2001, 258; BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 3 StR 199/15). Hat der Angeklagte über die Eignung seiner Handlung zur Abwendung der Rechtsgutverletzung geirrt, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum und damit fahrlässige Tatbegehung in Betracht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99 - BGHSt 45, 378, 384 - StV 2001, 258; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). siehe auch: § 16 StGB , Irrtum über Tatumstände Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden; das gewählte Verteidigungsmittel aber in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 – 3 StR 450/10 - NStZ 2011, 630; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; BGH, Urt. v. 30.7.2015 - 4 StR 561/14). Befand sich der Angeklagte In einer objektiven Notwehrlage und schloss etwa aus dem Eingreifen des Zeugen irrig auf eine unmittelbar bevorstehende Intensivierung des bereits in Gang befindlichen rechtswidrigen Angriffs, der er durch den bislang geleisteten bloßen körperlichen Widerstand nicht mehr begegnen zu können glaubte, dann beurteilt sich sein Handeln zunächst allein nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbestandsirrtums, wenn er sich im Rahmen dessen hält, was in der von ihm angenommenen Situation zur Abwendung des Angriffs objektiv erforderlich und geboten gewesen wäre. Seine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10). Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2001 – 3 StR 542/00 - NStZ 2001, 530 f.; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12; BGH, Urt. v. 30.7.2015 - 4 StR 561/14; Fischer, StGB 58. Aufl., § 16 Rn. 22; § 32 Rn. 51). Zu prüfen bleibt dann indes, ob der (vermeidbare) Irrtum auf einem der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte - Verwirrung, Furcht oder Schrecken - beruht, denn hierdurch entfiele schuldhaftes Handeln. Anders als in dem Fall, dass der Täter die Fortsetzung eines bereits beendeten Angriffs annimmt (hierzu BGH, Urt. v. 24.10.2001 - 3 StR 272/01 - NStZ 2002, 141), ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, denn die objektive Notwehrlage dauert fort (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.1986 - 3 StR 269/86 - NStZ 1987, 20; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10). Ist sich der Angegriffene demgegenüber bewusst, dass seine Verteidigungshandlung über das hinausgeht, was zur Abwehr des (angenommenen) Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre, so bleibt es bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Indes kommt ihm auch in diesem Falle der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB dann zugute, wenn er aus den in der Vorschrift genannten Gründen zur Überschreitung der Grenzen der Notwehr hingerissen worden ist (BGH, Beschl. v. 21.6.1989 - 3 StR 203/89 - NStZ 1989, 474; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10; Fischer, StGB 58 Aufl, § 33 Rn. 8). |
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45.1.1 |
Bei
der
Prüfung der Fahrlässigkeitstat muss dem
Angeklagten
ein objektiv
sorgfaltswidriges Verhalten in der konkreten Situation
auch vorgeworfen werden können, was etwa bei schnell
ablaufenden
Geschehen und nur kurzer Überlegungszeit in verwirrenden und
lebensbedrohlichen Situtationen zu verneinen sein kann (vgl. BGH,
Urt.
v. 9.5.2001 - 3 StR 542/00 - NStZ 2001,
530; vgl. auch BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR
375/11). L E I T S A T Z Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können (BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - Ls. - NJW 2001, 3200: Lenckner in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 65; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 14; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1958, 12,13; OLG Hamm NJW 1962, 1169). Beispiel: Um weitere Körperverletzungshandlungen des in die Wohnung gewaltsam eindringenden X gegen Y zu verhindern, richtete der 66- jährige Angeklagte nach vergeblichen Beschwichtigungsversuchen den Revolver auf dessen Gesichtsbereich und zog den Abzug schnell hintereinander drei- oder viermal durch. Er hoffte, X werde erschrecken und von Y ablassen. Obwohl der Angeklagte selbst eine scharfe Patrone in den Revolver geladen hatte, war ihm diese Tatsache in der konkreten Situation nicht bewußt; denn der Vorgang lag bereits mehrere Jahre zurück. Er ging daher fälschlicherweise davon aus, der Revolver sei nicht geladen. Bei der wiederholten Betätigung des Abzuges löste sich ein Schuß, der X tötete. Wäre der Abwehrende (der Angeklagte) also bei gewollter Abgabe eines gezielten Schusses auf den X gerechtfertigt gewesen, dann muß diese Rechtfertigung erst recht und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches auch dann greifen, wenn er sich bei seiner Abwehr für ein milderes Mittel entscheidet und der Angreifer (X) bei einer beabsichtigten Drohung mit der Schußwaffe zu Tode kommt, weil sich - vom Nothilfeleistenden nicht gewollt - ein Schuß löst. Mithin kommt es bei dieser Fallgestaltung darauf an, ob der Angeklagte bei bewußter Abgabe eines gezielten Schusses durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200) War der Einsatz der Schußwaffe durch den Angeklagten - da andere schnell wirksame Mittel zur Abwehr des massiven Angriffs auf Y ersichtlich nicht zur Verfügung standen - erforderlich, so ist zu erwägen, daß ihm - hätte er die Situation richtig erfaßt - für die Abgabe eines Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung stand (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 4, 6 "letzte Patrone"; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200). |
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45.2 |
Liegt
eine Fehlvorstellung
über die
Grenzen der erlaubten
Notwehr
vor, ist nach den Grundsätzen für den Verbotsirrtum
zu
verfahren (§ 17 StGB). Im Falle eines vermeidbaren Irrtums
steht
eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB im Raum
(vgl. BGH,
Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003,
557). siehe auch: § 17 StGB, Verbotsirrtum Wird ohne die Frage des Fortbestehens der Notwehrlage hinreichend zu beantworten davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich "intensiver als erforderlich verteidigte", obwohl er "erkannte", dass das Opfer zum Zeitpunkt des Schlages "positions- und alkoholbedingt nicht mehr abwehrfähig" war, so liegt nahe, dass das Opfer auch nicht mehr angriffsfähig war und dass dies der Angeklagte ebenso erkannte wie die fehlende Abwehrfähigkeit. Wenn der Angeklagte erkannte, dass vom Opfer keine Gefahr mehr drohte, kann sich die Frage nach seinen Vorstellungen zur Intensität der Abwehr gegen den vom Opfer drohenden Angriff nicht stellen. Wenn der Angeklagte glaubte, auch gegenüber einem bereits abgeschlossenen Angriff noch Notwehrbefugnisse zu haben, ist ein solcher, auch als "Erlaubnisirrtum" oder "indirekter Verbotsirrtum" bezeichneter Irrtum nicht gemäß § 16 StGB, sondern - gemäß § 17 StGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2003 - 1 StR 187/03; Erb in MünchKomm StGB § 32 Rdn. 221; generell zur Irrtumsproblematik bei Notwehr ders. aaO Rdn. 219 ff. m.w.N.). |
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45.3 |
Soweit ein Irrtum eines psychisch kranken Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 2 StR 529/02 - NStZ 2003, 420; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 jeweils m.w.N.). | |
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50 |
Zur
Notwehrsituation im Zusammenhang mit - Besitzstörung vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 1 StR 327/03 - Bedrohung (§ 241 StGB) vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 1 StR 188/02 - zu erwartender Notwehrsituation unter Eheleuten, insb. zur Frage des Verlassens der Wohnung durch einen Ehegatten vgl. BGH GA 1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3; BGH NJW 1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 503/01 - NStZ-RR 2002, 203 - Abwehr eines Angriffs auf das Eigentum durch Schussabgabe; vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 3 StR 134/01 - wiederauflebender Streitigkeit nach vorangegangener Beruhigung der Situation vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2009 - 2 StR 163/09 - gleichzeitig verwirklichten Waffendelikten siehe unten Rdn. 55.2 - NStZ 2001, 590 |
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55 |
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55.1 |
Für die Putativnothilfe entsprechend §§ 32, 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht nur die für den Angeklagten zur Tatzeit ungeklärte und allenfalls für die Rechtswidrigkeit eines Angriffs relevante Frage entscheidend, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, sondern auch, ob es nach der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevorstehenden (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1) oder noch andauernden rechtswidrigen Angriff (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99 - BGHSt 45, 378, 384 - StV 2001, 258) abzuwehren galt. Ein einzelner, bereits erfolgter Schlag eines Unbewaffneten gegen den Dritten begründet für sich noch nicht die Annahme, weitere - ggfls. auch angesichts der von dem Dritten gesuchten Konfrontation und vorsätzlichen Provokation - nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen (vgl. BGHSt 24, 356, 359) würden folgen (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 267/02 - NStZ 2003, 599). | |
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55.2 |
Bleibt
der
Gebrauch der Schusswaffe straflos, weil das Handeln des
Täters entschuldigt oder - etwa durch Notwehr - gerechtfertigt
ist, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des Führens
der
Waffe, soweit es mit diesem Geschehen unmittelbar
zusammenfällt
(BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347; BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR
508/09; BGH,
Beschl. v. 28.12.2011 - 2 StR 380/11). Befindet sich der Angeklagte in einer Notwehr- oder Nothilfesituation, darf er etwa einen Revolver, für den er ansonsten über keinerlei Besitzberechtigung verfügt, in dieser Lage - wenigstens als Drohmittel - verwenden. Damit entfällt zugleich die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (vgl. BGH NStZ 1981, 299; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 508/09; BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82 betr. Butterflymesser). Auch ein Rückgriff auf das verbotene Führen der Waffe zur Zurechnung des Verletzungserfolgs unter dem Gesichtspunkt fahrlässigen Handelns ist nicht zulässig. Es wäre ein Widerspruch, wenn die Rechtsordnung zum einen die Befugnis erteilte, das Notwehrrecht auszuüben, zum anderen aber gerade für diesen Fall die Bestrafung aufgrund eines Delikts androhte, dessen tatbestandliche Voraussetzungen mit der Ausübung dieser Befugnis erfüllt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82; Erb in MünchKomm - StGB, § 32 Rn. 203; Roxin, ZStW 93 (1981), S. 68, 92). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - anders in dem Fall, der der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zugrunde lag (BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075 f. mit abl. Anm. Roxin JZ 2001, 667 f.) - für den Fahrlässigkeitserfolg nicht an eine vorwerfbare Provokation der Notwehrlage angeknüpft werden kann (BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82). Dass der Angeklagte die Schusswaffe über die Verwendung zur Verteidigung (etwa seines Hausrechts) hinaus geführt oder besessen hat, müßte festgestellt und Gegenstand der Anklage sein (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 508/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 118/10 - NStZ 2011, 82: Verstoß gegen das Waffengesetz wegen des unerlaubten Führens eines Butterflymessers bis zum Eintritt der Notwehrlage). Die vorausgehenden Dauerdelikte des Besitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließende Verwendung der Waffe bilden auch dann mehrere Taten (§ 53 StGB), wenn jene Verwendung der Waffe - wie etwa der Schusswaffengebrauch infolge der Rechtfertigung durch Notwehr - nicht strafbar ist (vgl. BGH NStZ 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; BGH, Beschl. v. 28.12.2011 - 2 StR 380/11; Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. § 52 Rn. 62). Ein zeitlich vorgelagertes Vergehen gegen das Waffengesetz müsste Verfahrensgegenstand geworden sein und darf ansonsten nicht abgeurteilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.12.2011 - 2 StR 380/11). Beispiel: Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten allein das durch den Schusswaffeneinsatz begangene, gerechtfertigte Waffendelikt vor. Dass er vorher unerlaubt die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt und sie bis zum Eintritt der Notwehrlage unerlaubt mit sich geführt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 28.12.2011 - 2 StR 380/11). siehe auch: § 52 WaffG Rdn. 5.3 - Notwehr- oder Nothilfesituation |
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55.3 |
Hat der Angegriffene den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt, ist das Nothilferecht des Dritten Einschränkungen unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 3 StR 350/09; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 32 Rdn. 61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.). | |
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55.4 |
Mit
der Frage, ob Handlungen, mit denen die rechtswidrige Wiederaufnahme der
künstlichen Ernährung
und der hierin liegende Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit
und das Selbstbestimmungsrecht verhindert werden sollten, schon nach
den Regeln der Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt waren, hat
sich
der 2. Strafsenat des BGH im Urteil vom 25.6.2010 (2 StR 454/09)
befasst. Dabei ging es im Wesentlichen um eine Fallgestaltung, bei der die Beendigung der künstlichen Ernährung durch Unterlassen bzw. Reduzierung der Zufuhr kalorienhaltiger Flüssigkeit schon auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts zulässig war, denn die anerkannten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Behandlungsabbruch durch so genannte "passive Sterbehilfe" lagen vor (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.9.1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204). Die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung hätte somit einen rechtswidrigen Angriff gegen die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dargestellt. Der Schlauch zur flüssigkeitszuführenden Magensonde wurde von einer anwaltlich beratenen Angehörigen durchtrennt, bevor die Ankündigung der Heimleitung umgesetzt wurde; die Patientin starb ca. zwei Wochen später eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen. Die Frage, ob eine Rechtfertigung des wegen versuchten Totschlags vom Landgericht verurteilten und vom BGH freigesprochenen Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 StGB in Form der Nothilfe in Betracht kommt, hat der BGH wie folgt beantwortet: Zwar lag eine Notwehrlage im Sinne von § 32 StGB vor, welche den Angeklagten und die Betreuerin zur Nothilfe gem. § 32 Abs. 2 StGB berechtigt hätte. Die Verteidigungshandlungen richteten sich hier aber nicht oder nicht allein gegen Rechtsgüter des Angreifers (Sachbeschädigung durch Zerschneiden des Schlauchs), sondern vor allem gegen ein höchstrangiges, anderes Rechtsgut der Angegriffenen selbst. Der Eingriff in das Rechtsgut Leben der angegriffenen Person kann aber ersichtlich nicht durch Nothilfe gegen einen Angriff auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht derselben Person gerechtfertigt sein. Er bedurfte als selbständige Rechtsgutsverletzung vielmehr einer eigenen, von der Nothilfelage unabhängigen Legitimation (BGH, Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09). siehe zur Sterbehilfe näher: § 216 StGB, Tötung auf Verlangen --> Sterbehilfe --> Rdn. 10 |
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60 |
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60.1 |
Rechtfertigungsgründe können auch die Dienstrechte der Beamten sein. So kann etwa eine Rechtfertigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HambSOG zum - erforderlichen (§ 22 Abs. 2 HambSOG) - Schusswaffengebrauch nach vorheriger Androhung (§ 22 Abs. 1 Satz 3 HambSOG) vorliegen („Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“) (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2008 - 5 StR 192/07 - NStZ 2008, 453). Im Fall der Flucht hat der Schussabgabe zudem eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorauszugehen (vgl. BGHSt 26, 99, 102; Merten aaO § 25 Rdn.8), innerhalb derer die auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden gegeneinander abzuwägen sind(vgl. BGHSt 35, 379, 387; BGH, Beschl. v. 6.3.2008 - 5 StR 192/07 - NStZ 2008, 453). | |
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U.2 |
Das
Tatgericht
ist gemäß § 267
Abs. 5 Satz
1 StPO aus
sachlichrechtlichen Gründen verpflichtet, all das
festzustellen
und darzulegen, was für die Beurteilung des Tatvorwurfs
relevant
und zur Überprüfung des Freispruchs durch das
Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig ist (vgl. BGH NJW 2008,
2792, 2793 m.w.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Bei der
Prüfung einer Rechtfertigung durch Notwehr ist es geboten, Art
und
Umfang der vom Angegriffenen ausgeführten
Verteidigungshandlungen
festzustellen und darzulegen. Nur so kann bewertet werden, ob noch eine
erforderliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB
gegeben
oder diese bereits überschritten ist (vgl. BGHSt 42, 97, 100; BGH,
Urt. v. 13.11.2008 - 5 StR 384/08 - NStZ-RR 2009, 70). Wird, anstatt die einzelnen Handlungsabschnitte und die festgestellten Gewalthandlungen jeweils einer konkreten Betrachtung im Hinblick auf mögliche Notwehr- oder Nothilfelagen zu unterziehen, nur in pauschaler Form eine Gesamt-Notwehrlage angenommen, kann dies bei schwierigen Beweissituationen nicht ausreichend sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2009 - 2 StR 105/09). Wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 35, 305; BGH NJW 1991, 503, 504 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGHSt 10, 373, 374; BGH StV 1986, 6 [zur Putativnotwehr]; BGH, Urt. v. 26.8.2004 - 4 StR 236/04; Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.). Ist zwar weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklagten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB waren, noch eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ausgeschlossen ist, dass dem Angeklagten eine mildere Handlungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen X und Y auf den Zeugen Z sofort zu beenden (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 3 StR 350/09). |
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uerverweise "Notwehr und Nothilfe" | Q.1 |
(Irrtum über Tatumstände, § 16 StGB) - Irrtum über die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts § 16 StGB Rdn. 10 (Verbotsirrtum, § 17 StGB) - Irrtum über die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts § 17 StGB Rdn. 5.2 (Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB) - Fehlerhaftigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von durch Notwehr gerechtfertigten Tatfolgen § 46 StGB Rdn. 215 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB) - Zur Möglichkeit der Unterbringung, wenn die Überschreitung der Notwehr auf Furcht beruht und die Furcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB war § 63 StGB Rdn. 30 (Mord, § 211 StGB) - Tötung des Erpressers bei sog. Dauergefahr durch Drohung § 211 StGB Rdn. 35.3 (Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB) - Vorangegangene Misshandlung durch den Geschädigten, fehlender Verteidigungswille des Angeklagten § 213 StGB Rdn. 5 - Tötung bei Überschreitung der Notwehr bei Handeln in Angst, die aber nicht das für § 33 StGB erforderliche gesteigerte Maß an Angst (Furcht als asthenischer Affekt) erreicht hatte § 213 StGB Rdn. 45.2.1 (Fahrlässige Tötung, § 222 StGB) - Fahrlässige Tötung trotz Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten § 222 StGB Rdn. 10 (Strafvorschriften, § 52 WaffG) - Fehlende Besitzberechtigung für Schusswaffe und Notwehr- bzw. Nothilfesituation § 52 WaffG Rdn. 5.3 (Vorläufige Festnahme, § 127 StPO) - Notwehrhandlungen des Festnehmenden § 127 StPO Rdn. 5 (Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO) - Zur Einstellungsmöglichkeit bei auf ein Verbrechen gerichteten Tatverdacht im Zusammenhang mit der Rechtfertigung durch Notwehr § 153 StPO Rdn. 5 (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers, § 400 StPO) - Zur Zulässigkeit des Anfechtungsziels des Nebenklägers bei Annahme einer Notwehrsituation § 400 StPO Rdn. 45.4 (Anwendbare Vorschriften, § 414 StPO) - Prüfung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen im Sicherungsverfahren § 414 StPO Rdn. 5 (Ausschluß der Entschädigung, § 5 StrEG) - Rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage § 5 StrEG Rdn. 60 (Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten, § 51 JGG) - Einflussnahme auf das Aussageverhalten des jugendlichen Angeklagten § 55 JGG Rdn. 55.1 |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 4. Titel (Notwehr und Notstand) |
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