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§ 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (1) Wer
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11
Abs. 3) zu einer
rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie
ein Anstifter (§ 26)
bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Öffentliche Aufforderung
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