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§ 26 StGB
Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Anstiftung
Überblick zur Darstellung § 26 StGB

§ 26 StGB
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