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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 264a StGB
Kapitalanlagebetrug

(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
 
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Kapitalanlagebetrug
Überblick zur Darstellung § 264a StGB
 
 § 264a Abs. 1 StGB
    Erheblicher Umstand
       Vertragsstrafenbewährte Verpflichtungen
    Abgrenzung von Presseinhaltsdelikten
    Innere Tatseite
    Versuchsstrafbarkeit
Konkurrenzen
    Kapitalanlagebetrug und Betrug
 Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

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