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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 265b StGB
Kreditbetrug

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung,
Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
 
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Kreditbetrug
Überblick zur Darstellung § 265b StGB
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Allgemeines
    Sinn und Zweck der Vorschrift
    Geschütztes Rechtsgut
    Deliktscharakter
 § 265b Abs. 1 StGB
    Kreditbegriff
      Gelddarlehen
          Genussrechte als Gelddarlehen
             Beteiligungsähnliche schuldrechtliche Verbindung des Genussrechts
      Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen
    Kreditantrag
    Abgrenzung zu Privatkrediten
    Stundung
    Schriftlich unrichtige und schriftlich unvollständige Angaben
    Erheblichkeit
    Anwendbarkeit bei fehlendem Vermögensschaden
    Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber
    Beihilfe
 § 265b Abs. 3 StGB
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