§ 81 StPO
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
(1) Zur
Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines
Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß
der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches
Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der
Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf
diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und
der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das
für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz
1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
überschreiten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017