§ 81a StPO
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten;
Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1) Eine
körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur
Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von
Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem
Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine
Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des
Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von
Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3
oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige
Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der
Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen
Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu
vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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