Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 81b
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 81b StPO
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de