§ 81c StPO
Untersuchung anderer Personen
(1) Andere
Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in
Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit
zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich
an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat
befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur
Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne
Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die
Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit
unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme
von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen
werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus
den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben
Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben
Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung
ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so
entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus
sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung
gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von
Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese
Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn
dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft
zulässig. Der die Maßnahmen anordnende
Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise
dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu
befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung
aller Umstände nicht zugemutet werden können.
(5) Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des
Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt
unberührt. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70
entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des
Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß
der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung
beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|