§ 81d StPO
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch
Personen gleichen Geschlechts
(1) Kann
die körperliche Untersuchung das Schamgefühl
verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von
einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem
Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem
Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.
Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens
zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der
Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die
Untersuchung einwilligt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017