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W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 36 StPO
Zustellung und Vollstreckung

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
 
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zustellung und Vollstreckung
Überblick zur Darstellung § 36 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 36 Abs. 1 StPO
    Zustellungsanordnung des Vorsitzenden
       Art der Bekanntmachung
      Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung
       Eindeutigkeit der Zustellungsanordnung
§ 36 Abs. 2 StPO
    Zweck der Norm

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