§ 464 StPO
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
(1) Jedes
Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem
die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer
die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem
Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren
abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über
die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde
zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung
der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den
Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht
ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die
Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen
betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder
Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht,
solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch
für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
zuständig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017