§ 464a StPO
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
(1) Kosten
des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der
öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der
Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b)
entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten
verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige
Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die
Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie
nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten
sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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