§ 464b StPO
Kostenfestsetzung
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen
Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch
das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist
auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der
Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe
des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung
sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
|