§ 464c StPO
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers
für den Angeschuldigten
Ist
für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein
Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die
dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er
diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise
schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im
Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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