www.wiete-strafrecht.de |
|
§
107a StGB
Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
Konkurrenzen | |
Wahlfälschung und Urkundenfälschung | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
Verfahrenshindernisse | |
Verfolgungsverjährung |
|
K.1 |
Leitsatz Eine
Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte
bezüglich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und
eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund
dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer
Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im
Verhältnis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der
Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den Besitz der
Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen
zu können, ändert daran nichts. (BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1
StR 407/10 - Ls.)
Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tateinheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Bewertungseinheit doch tateinheitlich verbunden wären (BGH, Urt. v. 17.3.2011 - 1 StR 407/10; zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN). |
|
|
75 |
§
107a Abs. 1 und 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
|
Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Wahlfälschung
beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 4. Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de