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§
108e StGB
Bestechlichkeit und Bestechung
von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder 1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, 2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, 3. der Bundesversammlung, 4. des Europäischen Parlaments, 5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und 6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Das
deutsche Strafrecht
gilt für im Ausland begangene Taten nach § 108e StGB auch
dann - unabhängig vom Recht des Tatorts -, wenn der Täter zur
Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen
begangen wird (§ 5
Nr. 14a StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Die
Vorschrift des
§ 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den
§§ 331
ff. StGB abschließende
Sonderregelung (BGH,
Urt.
v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299). Nach § 108e StGB soll die Einflussnahme auf politische Entscheidungen in geringerem Maße strafbar sein als bei der Einflussnahme auf Verwaltungshandeln. Die politische Willensbildung auf Gemeindeebene unterscheidet sich von der Rechtsanwendung der öffentlichen Verwaltung wesentlich dadurch, dass erstere zulässigerweise auch von Partikularinteressen beeinflusst werden darf und letztlich politische Wertentscheidungen trifft, während letztere vorhandene gesetzliche Wertentscheidungen frei von parteipolitischen Gesichtspunkten nachzuvollziehen und ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit geleitet umzusetzen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299; Rudolphi/Stein in SK-StGB 40. Lfg. § 11 Rdn. 21). Der historische Gesetzgeber hat § 108e StGB als abschließende Sondernorm für Zuwendungen an Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene in Bezug auf ihr Handeln in Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen verstanden (vgl. Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 195 f.; Marel StraFo 2003, 259, 261). Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon aus, dass er mit dem neuen Straftatbestand des § 108e StGB eine „Sonderregelung„, einen „Sondertatbestand der Abgeordnetenbestechung„ (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6) schafft. Mit der Sondernorm sollten die Vorraussetzungen für eine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit für alle Mandatsträger des Deutschen Bundestags, der Länderparlamente und der Volksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng und abschließend geregelt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6; BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299). Erschöpft sich die Tätigkeit eines kommunalen Mandatsträgers im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittelbar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 108e Rdn. 3; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 108e Rdn. 2), kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene. Wird der Mandatsträger darüber hinaus mit konkreten Verwaltungsfunktionen auf Gemeindeebene betraut, kommt allerdings grundsätzlich eine Amtsträgerstellung und damit eine Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 23; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 11 Rdn. 11; Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 48; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 37; Eser in Schönke/Schröder aaO § 11 Rdn. 23). Strafbar nach § 108e Abs. 1 StGB ist das Unternehmen des Stimmenkaufs und -verkaufs. Die Tathandlung muss also zumindest im Versuch einer ausdrücklichen oder konkludenten Unrechtsvereinbarung in Bezug auf ein künftiges Abstimmungsverhalten in einer Volksvertretung durch das Angebot oder das Fordern von Vorteilen bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299; näher Tröndle/Fischer aaO § 108e Rdn. 6 ff.). Straflos sind bei § 108e StGB im Gegensatz zu §§ 331 ff. StGB auch nachträgliche „belohnende„ Zuwendungen für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Volksvertretung (vgl. Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. § 108e Rdn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). Nachträgliche Zuwendungen können allerdings ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine vorherige ausdrückliche oder konkludente Unrechtsvereinbarung sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44 - wistra 2006, 299). Ein ehrenamtlich Beigeordneter Ehrenbeamter (§ 32 Abs. 9 Thüringer Kommunalordnung, § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte) ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). Stehen Handlungen des Angeklagten als mit Verwaltungsfunktionen betrauter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung seines Mandats als Stadtratsmitglied inmitten, richtet sich die Strafbarkeit allein nach § 331 StGB und nicht nach den Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8 zu § 108e Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB n. F., BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14; sowie BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 557/05 - wistra 2006, 419, 420 und BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44, 57 f., jeweils zu § 108e Abs. 1 a. F.). |
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20 |
Nach der Gesetzesbegründung sind die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8). Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit ebenso wie bei § 108e StGB a. F. unerheblich (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 - BGHSt 51, 44, 59 ff.; BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte (BT-Drucks. 18/476 aaO; BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14 betr. Beraterverträge). | |
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35 |
Die
Beendigung liegt im
Fall der Abgeordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen
Unrechtsvereinbarung in der Gewährung des letzten Vorteils, sofern
nicht die vereinbarte Stimmabgabe nachfolgt. Dies ist für die
Fälle der Bestechung von Amtsträgern anerkannt (vgl. BGHSt
16, 207, 209), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann
nichts anderes gelten (vgl. BGH,
Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 462/07 -
wistra 2008, 218). siehe auch: § 78a StGB, Beginn - Rdn. 5.4.7 - Abgeordnetenbestechung und Bestechung von Amtsträgern |
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"(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende." |
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Die Annahme eines Honorars für eine
bestimmte
Stimmabgabe stellt zudem einen ungerechtfertigten Vorteil im Sinne des
§ 108e Abs. 4 n. F. dar (BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). Beispiel: Nach § 24 der Thüringer Kommunalordnung üben Gemeinderatsmitglieder ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden. Mit dieser Rechtsstellung ist ein bereits dem Kernbereich des § 108e StGB a. F. unterfallender Stimmenkauf nicht vereinbar (BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). |
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... (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. | |
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siehe zur vorausgesetzten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bei Gesamtstrafenbildung: Nebenfolgen, § 358 StGB |
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S.1 |
§
108e Abs. 1 und 2 StGB: 1 Monat
bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.2 |
Beispiel (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 -
2 StR 281/14):
Das
Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der ersten
Tat strafschärfend berücksichtigt, dass Leistungen nicht
nur versprochen, sondern auch tatsächlich abgerechnet und bezahlt
worden sind, und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten verhängt. Für die zweite Tat hat es
ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, "obwohl
der Angeklagte insoweit keine nachweisbaren dienstlichen
Tätigkeiten erbracht hat, die von der X AG vergütet worden
sind. Dies war für den Angeklagten und den gesondert
Verfolgten Y bei Abschluss des Vertrages jedoch nicht
vorhersehbar, so dass für diese Tat die Verhängung einer
milderen Strafe nicht sachgerecht erscheint". Gegen diese Gewichtung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat bei der ersten Tat das sich aus den weiteren tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten ergebende überschießende Handlungsunrecht berücksichtigt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dann aber durfte es bei der zweiten Tat, bei der es ein solches überschießendes Handlungsunrecht nicht feststellen konnte, nicht ohne Weiteres die gleiche Strafe verhängen. Dass für den Angeklagten die weitere Entwicklung nicht voraussehbar war, ändert nichts daran, dass weitere tatbestandsmäßige Handlungen gerade nicht erfolgten, noch erhöht sich dadurch im Vergleich zur ersten Tat das Maß der kriminellen Energie bei Vertragsabschluss. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht bei der zweiten Tat eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14; BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 1 StR 136/11 - wistra 2011, 423, 424). |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e Abs. 1 u. 2 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern stellt
eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2
Nr. 1b StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der
Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1
StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer
technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer
Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h
StPO
unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.3 |
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Z.3.1 |
Zwar sind nach § 120b Satz 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) mit Wirkung vom 1. September 2014 die Oberlandesgerichte zuständig, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben; zuständige Staatsanwaltschaft ist dabei nach §§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG die dortige Generalstaatsanwaltschaft (vgl. BT-Drucks. 18/607 S. 9). Derartige Änderungen des Verfahrensrechts gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bereits für schwebende Verfahren und sind daher grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 203). Indes ist hier der Schuld- und Strafausspruch über die zuständigkeitsbegründende Straftat der Abgeordnetenbestechung rechtskräftig und nur noch über die Einzelstrafe für die Vorteilsannahme und den Gesamtstrafenausspruch zu entscheiden. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht maßgeblich von der einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB. Auch dort ist der jeweilige Tatrichter nicht gehindert, Strafen einzubeziehen, für deren Aburteilung er selbst nicht zuständig wäre. Die Wertung des § 462a Abs. 3 Satz 3 StPO steht nicht entgegen, da im vorliegenden Fall gerade noch kein Urteil eines Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 281/14). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 108e StGB wird verwiesen in: § 5 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation |
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Z.8.2 |
§ 108e StGB wurde zuletzt mit Wirkung vom
1.9.2014
geändert durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz
(Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung) vom 23.
April 2014,BGBl. I S. 410. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 4. Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) |
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