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Z E S T E X T
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§ 106b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (1) Wer
gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
oder sein Präsident
über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans
oder auf dem
dazugehörenden Grundstück allgemein oder im
Einzelfall erläßt, und
dadurch die
Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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