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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 107 StGB Wahlbehinderung (1) Wer
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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