§ 98b StPO
Verfahren bei der Rasterfahndung
(1) Der Abgleich und die
Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet
werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so
beantragt sie unverzüglich die gerichtliche
Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird.
Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur
Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten
und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für
den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von
Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht
angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2
gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen
nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt
dem Gericht vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt
worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs
unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten,
die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind
unverzüglich zu löschen, sobald sie für das
Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.
(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist
die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen zuständig ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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