(1)
Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der
in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2
bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn
die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt
unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder
Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017