§ 153e StPO
Absehen von Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger
Reue
(1)
Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis
4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann
der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von
der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach
der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu
beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt,
wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat,
daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes
Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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