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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 266a StGB
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob
Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,
vorenthält.
 
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer
an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den
anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der
Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu
unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
 
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3. fortgesetzt Beiträge
vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

 
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden
oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist,
sowie der Zwischenmeister gleich.
 
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum
ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich
innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der
Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Überblick zur Darstellung § 266a StGB
 
 Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
    Versuchsstrafbarkeit
§ 266a Abs. 1 StGB
    Arbeitgeber
      Arbeitnehmerüberlassung
      Gemeinschaftsrechtliche Maßstäbe
    Sozialversicherungspflicht
       Möglichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung
       Auslandsbezug
       Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
       Insolvenz der GmbH
       Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
    Zahlungen Dritter
    Beitragshöhe
       Arbeitsentgelt
          Tariflohnunterschreitungen
       Illegale Beschäftigungsverhältnisse / Schwarzarbeit
          Illegale Beschäftigung
          Berechnung der Beiträge
          Teilweise Schwarzlohnzahlungen
    Täterschaft und Teilnahme
       Tatherrschaft
    Vorsatz
    Verbotsirrtum
    Beendigung
§ 266a Abs. 2 StGB
    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung
§ 266a Abs. 3 StGB
    Teile des Arbeitsentgelts
§ 266a Abs. 4 StGB
    Unbenannte Regelbeispiele
    Teilnahme
Konkurrenzen
     Tateinheit
     Tatmehrheit
     Vorenthalten und Betrug, § 266a StGB und § 263 StGB
     Vorenthalten und Lohnsteuerhinterziehung, § 266a StGB und § 370 AO
     Vorenthalten und Nichtzahlung von Mindestlohn, § 266a StGB und § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
       Schätzungen
          Kriterien
          Schätzung der Lohnsumme
             Beweismittelauswertung und Ergebnisüberprüfung
          Berechnung
       Fälle schlichter Nicht-Zahlung
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
      Einstellung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
    Verfallsanordnungen
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Änderungen § 266a StGB

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