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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 67e StGB Überprüfung (1) Das
Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung
auszusetzen oder für
erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter
Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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