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§
67e StGB
Überprüfung
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 67e Abs. 1 StGB |
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Angesichts
des relativ geringen Gewichts der Anlaßtaten wird
bei den nach § 67e StGB zu treffenden
Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein (vgl. BGH,
Beschl. v. 23.6.2008 - 5 StR 282/08). Dabei
wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten
und in Rechnung zu stellen sein. Dies gilt insbesondere, wenn das
Tatgericht seine Entscheidung, die Vollstreckung der
Maßregel nicht nach § 67b
StGB zur
Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, dass
es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus
größere Therapiechancen beimißt als einer
Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen
Bewährungsauflage (vgl. BGH,
Beschl. v. 12.7.2005 - 5 StR
202/05). Bei den Überprüfungen nach § 67e StGB kann angesichts der künftig etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2000 - 5 StR 384/00). |
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10 |
Der
Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu
Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine
Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann,
grundsätzlich keine Berücksichtigung (OLG
Köln, Beschl. v. 15.12.2004 - 2 Ws 521/04). Verbleibende
Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des
Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht
(OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2004 - 2 Ws 521/04). Dies hat der
Bundesgerichtshof für die Bewährungsentscheidung
gemäß § 56
StGB ausdrücklich so
festgestellt (BGHR StGB § 56 Abs. 1 [Sozialprognose 13]).
Entsprechendes gilt für die bei der Entscheidung über
die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung
anzustellende Prognose, denn sie ist ebenso wie die Strafaussetzung zur
Bewährung an die Erwartung geknüpft, dass es nicht zu
weiteren Taten kommen wird (OLG Köln, Beschl. v. 15.12.2004 -
2 Ws 521/04; ebenso Stree, in Schönke/Schröder
Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 67e Rdnr. 7;
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, §
67d Rdnr. 7). |
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55 |
siehe § 67c StGB Rdn. 55 | |
Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 67e StGB wird verwiesen in: § 7 JGG siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463 StPO siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Z.8.2 |
§
67e StGB wurde mit Wirkung vom 1.6.2013 geändert durch das Gesetz zur
bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der
Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S.
2425. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 67e StGB Überprüfung (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem." |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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