§ 414 StPO
Verfahren; Antragsschrift
(1)
Für das Sicherungsverfahren gelten
sinngemäß die Vorschriften über das
Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die
den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der
Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung
zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird
im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem
Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der
Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017