§ 415 StPO
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
(1) Ist im
Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen
seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das
Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß
der Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines
Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind
die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des
Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der
Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand
des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht
möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur
zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren
Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten
sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung
nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein
Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten
zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der
Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017