§ 416 StPO
Übergang in das Strafverfahren
(1) Ergibt
sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht
für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es
durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und
verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des
Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren
zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte
Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet
zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist
auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten
verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu
wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des
Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte
verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner
Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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