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§
75 StGB
Wirkung der Einziehung
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder 2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet. (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder 2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat. (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung zu § 75 StGB aF | site sponsoring |
§ 75 Satz 1 Nr. 4 StGB | |
Einziehung von Gegenständen nach § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
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Änderungen § 75 StGB |
§ 75 Satz 1 Nr. 4 StGB |
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50 |
Nach
§ 75 Satz 1 Nr. 4 StGB werden Handlungen eines
Generalbevollmächtigten oder einer in leitender Stellung
tätigen Person einer juristischen Person dieser zugerechnet
mit der Folge, daß der juristischen Person zustehende
Gegenstände eingezogen werden können. Die Grundsätze zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers, der beispielsweise bei Insolvenzdelikten wie ein vertretungsberechtigtes Organ behandelt wird, gelten insoweit nicht, weil es hierbei nicht um die Strafbarkeit des "Vertreters" geht, sondern um einen Rückgriff auf die dahinter stehende juristische Person, die über eigene Rechte, z.B. auch über Eigentum verfügt (BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03). Ob der faktische Geschäftführer unter die Regelung des § 75 Satz 1 Nr. 5 StGB fällt, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03). Die Bejahung dieser Frage dürfte jedoch angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber durch die neu eingefügte Vorschrift des § 75 Satz 1 Nr. 5 StGB auch sonstige leitungsbefugte Verantwortliche ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition einbeziehen wollte, nahe liegen (vgl. BT-Drucks. 14/8998 S. 8, 9, 11). |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 75 StGB wird verwiesen auf: § 14 StGB siehe auch: Handeln für einen anderen, § 14 StGB § 74 StGB siehe auch: Einziehung von Gegenständen, § 74 StGB § 74a StGB siehe auch: Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung, § 74a StGB § 74b StGB siehe auch: Verhältnismäßigkeit, § 74b StGB § 74c StGB siehe auch: Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB § 74f StGB siehe auch: Entschädigung, § 74f StGB |
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Z.8.2 |
§ 75 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 75 StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend." Diese Vorschrift ist auf Grund der nach Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für bestimmte Verfahren in der bisherigen Fassung auch weiter anwendbar. "Artikel 316h EGStGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung) |
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