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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 108 StGB Wählernötigung (1) Wer
rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel, durch Mißbrauch eines
beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder
durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen
anderen
nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht
in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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