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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 154 StGB
Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Meineid
Überblick zur Darstellung § 154 StGB

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