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Z E S T E X T
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§ 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe (1) Das
Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides
Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach
seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
absehen, wenn der Täter die falsche
Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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