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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 157 StGB Aussagenotstand (1) Hat
ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht,
so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) und
im Falle
uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen,
wenn der Täter die Unwahrheit gesagt
hat, um von einem Angehörigen oder von sich
selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Aussagenotstand Überblick zur Darstellung § 157 StGB |
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§ 157 Abs. 1 StGB |
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