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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 157 StGB
Aussagenotstand

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 157 Abs. 1 StGB
    Normcharakter
    Zwangslage
       Motiv der Aussage
    Belehrungsmängel
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 157 Abs. 1 StGB




Normcharakter

5
§ 157 StGB stellt einen vertypten Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33).       




Zwangslage

10
Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222; BGH, Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 239/07 - NStZ 2008, 91 u. Parallelsache BGH, Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 240/07 - NStZ-RR 2008, 9). Zur Anwendung des § 157 StGB genügt es, wenn der Beweggrund nicht auszuschließen ist (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage uneidliche, 2; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33).

Beispiel: Der Angeklagte hätte in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht, in dem er seine falsche Aussage beeidet hat, im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage offenbaren müssen, daß er sich den Motorroller seines Arbeitgebers, über dessen Bezahlung in dem Zivilrechtsstreit gestritten wurde, rechtswidrig zugeeignet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 4 StR 376/04 - wistra 2005, 376).

Ein Aussagenotstand im Sinne von § 
157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, etwa der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (BGH, Beschl. v. 15.12.1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250; BGH, Beschl. v. 15.6.2011 - 4 StR 224/11).

Beispiel: (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2011 - 4 StR 224/11) Der Angeklagte hatte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowie über die Wahrheitspflicht als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den gesondert verfolgten X. ausgesagt, von diesem eine DVD mit kinderpornografischem Inhalt erhalten zu haben, um diese gegen ein Entgelt von 20 Euro über den Zeugen Y. an den Zeugen Z. weiterzuleiten. Tatsächlich hatte der Angeklagte die auf der DVD befindlichen Dateien nicht erst im November 2008, sondern bereits im Juni/Juli 2008 von dem gesondert verfolgten X. auf einer SD-Karte zur Weiterleitung an den Zeugen Z. erhalten, der dem Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte, diese Karte sei für ihn nicht lesbar. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen DVD-Festplattenrecorder kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese an Z. weitergeleitet.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 
157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer eventuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB. Ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten hätte sich dieser bei wahrheitsgemäßer Aussage jedenfalls einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen Herstellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem Inhalt durch Anfertigung einer Kopie (vgl. dazu MünchKommStGB/Hörnle § 184b Rn. 16). Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines DVD-Festplattenrecorders befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB).       




[ Motiv der Aussage ]

10.1
Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgesagt hat (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 2 StR 279/00 - NStZ 2001, 85).

Der Strafrahmenmilderung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts und entsprechender Belehrung die Beantwortung der maßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift über den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (BGH StV 1995, 250; BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99 - NJW 2000, 2034).

Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 5 - StV 1995, 249, 250; BGH, Beschl. v. 21.3.1995 - 4 StR 87/95; 
BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33) wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine früheren falschen Angaben schuldhaft herbeigeführt hat.

Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 
55 StPO beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen verpflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben (vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 240/07 - NStZ-RR 2008, 9).

 
siehe auch: § 55 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht

Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweggrund für die falsche Aussage war, setzt § 
157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - 4 StR 340/06 - wistra 2007, 64).

§ 
157 StGB kann insbesondere in Fällen eine Rolle spielen, in denen der Angeklagte bei mehreren ineinandergreifenden richterlichen Vernehmungen uneidlich falsch ausgesagt hat. Denn würde er bei seiner zweiten richterlichen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagen, so müßte er sich zugleich der bei der ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falschaussage - ggfls. in Tateinheit mit Strafvereitelung - bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - 4 StR 340/06 - wistra 2007, 64).

 
siehe zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung bei der weiteren Vernehmung Strafvereitelung, § 258 StGB

Enthält eine Aussage mehrere Unrichtigkeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 
157 Abs. 1 StGB nur teilweise erfüllt sind, so ist dieser nur bei Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen falschen Angaben auf die Aussage insgesamt anwendbar. Anderenfalls ist eine Strafmilderung nur nach allgemeinen Regeln möglich. Dem Angeklagten käme sonst zugute, daß er über eine "allgemeine" Falschaussage hinaus mit Blick auf eine drohende Strafverfolgung weitere falsche Angaben gemacht hat (vgl. RGSt 60, 56, 57 f.; 61, 310, 311 f.; BGH, Urt. v. 20.7.1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154; offen gelassen von BGH bei Dallinger MDR 1952, 658).     




Belehrungsmängel

15
Ist eine vorgeschriebene oder üblicherweise zu erteilende Belehrung unterblieben und läßt sich weder ausschließen, daß der Angeklagte in Unkenntnis vom Weigerungsrecht war, noch daß er möglicherweise sonst nicht ausgesagt hätte, liegt ein bedeutsamer Strafmilderungsgrund vor (vgl. auch BGB, Beschl. v. 20.7.1977 - 2 StR 282/77). Darauf, ob dem vernehmenden Gericht bekannt war, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 384 ZPO vorlagen, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1984, 134; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33: auch zur unterbliebenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO). Der Strafmilderung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich als Zeuge nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat (vgl. u.a. BGH StV 1982, 521; BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 und 6; BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 2 StR 279/00 - NStZ 2001, 85; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33).

Gleiches gilt hinsichtlich eines bestehenden Eidesverbotes nach § 60 StPO. Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungsgrund dar, unabhängig davon, ob der vernehmende Richter zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Verdacht haben konnte (vgl. u.a. BGHSt 23, 30 f.; BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 1 und Vereidigungsverbot 1 und 2; 
BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33).

 
siehe auch: § 60 StPO, Vereidigungsverbote

Sowohl die fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 ZPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 
55 Abs. 2 StPO) als auch der Verstoß gegen ein Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) sind jeweils selbständige Strafmilderungsgründe, die kumulativ zugunsten eines Angeklagten zu werten sind (vgl. hierzu u.a. BGH StV 1986, 341; 1995, 249 = wistra 1993, 258; BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4; BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 1; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33). Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgesagt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 2 StR 279/00 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33).

 
siehe auch: Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB --> Rdn. S 3.2; Meineid, § 154 StGB --> Rdn. S 3.2   



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 157 StGB wird verwiesen auf:

§ 49 StGB   siehe auch: Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB
 
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)


 




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