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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 156 StGB
Falsche Versicherung an Eides statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 156 StGB
    Zuständige Behörde
    Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht
    Verwendung von Rechtsbegriffen in eidesstattlichen Versicherungen
    Eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift
    Eidesstattliche Versicherung bei zwingendem Recht
    Weigerung der Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
    Versuchsstrafbarkeit
Konkurrenzen
    Falsche Versicherung an Eides Statt und Bankrott
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen site sponsoring
       Strafschärfende Erwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Auslandsbezug

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Das deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach § 156 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist (§ 5 Nr. 10 StGB).

 
siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB      



§ 156 StGB




Zuständige Behörde

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Eine Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass die Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür auch zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeit nicht nur auf die allgemeine Zuständigkeit der Behörde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden dürfen und darf rechtlich nicht vollig wirkungslos sein (BGH StV 1985, 505; BGH, Beschl. v. 7.2.1989 – 5 StR 26/89 - BGHR, StGB, § 156 Versicherung 1; BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87; BGH, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 StR 611/10).

Beispiel: Im Insolvenzverfahren ist die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner zu Protokoll zu erklären (§ 98 Abs. 1 InsO). Diese Regelung gilt bereits im Eröffnungsverfahren (§ 20 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann die Erklärung nur in Person und mündlich abgeben. Diese eindeutige Rechtslage wird noch durch den Verweis in § 98 Abs.1 Satz 2 InsO auf § 478 ZPO unterstrichen, der die Eidesleistung von dem Eidespflichtigen in Person verlangt. Mithin muss also auch die Versicherung an Eides Statt vom Schuldner persönlich erfolgen. Eine schriftliche Erklärung genügt diesem Formerfordernis nicht. Sie ist damit rechtlich wirkungslos (vgl. 
BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87).

Beispiel: Der Angeklagte gab in zwei Fällen gegenüber der Stadtverwaltung X. als Straßenverkehrsbehörde die wahrheitswidrige Versicherung ab, zwei Fahrzeugbriefe seien ihm verloren gegangen. Für die Entgegennahme dieser gemäß § 5 Satz 1, 2 StVG abgegebenen Erklärungen zum Verbleib der beiden Fahrzeugpapiere war die Stadtverwaltung X. die zuständige Behörde im Sinne des § 
156 StGB (vgl. § 68 Abs. 1, 2 StVZO; BGH, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 StR 611/10).

  siehe betr. die für die Abnahme von Erklärungen nach § 2 Nr. 5 ApothG zuständige Behörde: BGH, Urt. v. 25.4.2002 - 4 StR 152/01 - BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724
  




Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht

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Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches Beweisthema sich in dieser stellt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 24.10.1989 - 1 StR 504/89 - NStZ 1990, 123, 124; BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 Rn. 44; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 156 Rn. 5). 




Verwendung von Rechtsbegriffen in eidesstattlichen Versicherungen

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Beispiel: Die von den Apothekern jeweils schriftlich unter Verwendung des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ApothG beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Inhalts, keine Vereinbarungen getroffen zu haben, "die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen verstoßen", enthalten nicht lediglich bloße Rechtsbehauptungen, sondern eine Aussage über das Nichtvorliegen von Tatsachen, die in den genannten Vorschriften näher umschrieben werden. Soweit dazu Rechtsbegriffe verwendet werden, handelt es sich, jedenfalls soweit es § 8 Satz 2 ApothG betrifft, um einfache oder allgemein bekannte Begriffe, die für das Wirtschaftsleben typische Lebenssachverhalte bezeichnen und deshalb wie Tatsachen behandelt werden können (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 153 Rdn. 4). Die eidesstattlichen Versicherungen waren falsch, soweit die Apotheker erklärt haben, "keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen" zu haben, die gegen § 8 Satz 2 ApothG verstoßen. Die Vereinbarungen, die die Apotheker zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen jeweils mit dem Angeklagten und den von ihm beherrschten Firmen getroffen hatten, waren nach § 8 Satz 2 ApothG unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2002 - 4 StR 152/01 - BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724).

 
siehe auch: Ordnungswidrigkeiten, § 25 ApothG und Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis, § 23 ApothG 




Eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift

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Der Bundesgerichtshof hat mangels Fallrelevanz offen lassen können, ob die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere ohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.2000 - 5 StR 665/99 - wistra 2000, 263). 




Eidesstattliche Versicherung bei zwingendem Recht

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Ferner musste nicht entschieden werden, ob dies etwa auch daran scheitern müßte, daß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 - Versicherung 1, Wahrheitspflicht 1; BGH, Urt. v. 17.4.2000 - 5 StR 665/99 - wistra 2000, 263). 




Weigerung der Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses

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Beispiel: Der Angeklagte hat gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Er hat sich nach Belehrung über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung aber geweigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 1 StR 339/15).

Zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner gemäß § 807 Abs. 1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß § 807 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass der Angeklagte die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Dem Verhalten des Angeklagten lässt sich eine solche Versicherung nicht entnehmen, vielmehr deutet die Verweigerung der Unterschrift gerade darauf hin, dass der Angeklagte keine strafrechtlich durch § 
156 StGB bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung übernehmen wollte (BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 1 StR 339/15). 




Versuchsstrafbarkeit

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Versuchsstrafbarkeit § 156 StGB: Die Vorschrift bestimmt nicht ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) und ist auch nicht als Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 StGB) ausgestaltet (vgl. § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB), so dass eine Versuchsstrafbarkeit ausscheidet.

 
siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB 



Konkurrenzen




Falsche Versicherung an Eides Statt und Bankrott

K.1
Zwischen Bankrott und falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) kann Tateinheit anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2017 - 1 StR 626/16 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 147 bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und – nach damaliger Rechtslage einschlägig – Meineid).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 156 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Strafzumessungserwägungen

S.3




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.3
Eine nicht gesondert strafbare Einreichung einer von einem Notar beurkundeten inhaltlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherung stellt ein allgemein strafschärfend zu wertendes Fehlverhalten dar (vgl BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87).



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]
   

Z.1.1
Verfolgungsverjährung § 156 StGB: 5 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB;

 
siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn § 78a StGB; Ruhen der Verjährung § 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]
   

Z.8.1
Auf § 156 StGB wird in § 5 Nr. 10 StGB verwiesen.

  siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB
 
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)


 




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