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§
156 StGB
Falsche Versicherung an Eides
statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 156 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts in einem
Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist,
die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen
zuständig ist (§ 5
Nr. 10 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Eine
Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass die
Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür
auch zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bezieht sich das Tatbestandsmerkmal
der Zuständigkeit nicht nur
auf die allgemeine Zuständigkeit der Behörde. Vielmehr muss
die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den
sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird,
abgegeben werden dürfen und darf rechtlich nicht vollig
wirkungslos sein
(BGH StV 1985, 505; BGH, Beschl. v. 7.2.1989 – 5 StR 26/89 -
BGHR, StGB, § 156 Versicherung 1; BGH,
Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR
103/07 - NStZ 2008,
87; BGH, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 StR 611/10). Beispiel: Im Insolvenzverfahren ist die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner zu Protokoll zu erklären (§ 98 Abs. 1 InsO). Diese Regelung gilt bereits im Eröffnungsverfahren (§ 20 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann die Erklärung nur in Person und mündlich abgeben. Diese eindeutige Rechtslage wird noch durch den Verweis in § 98 Abs.1 Satz 2 InsO auf § 478 ZPO unterstrichen, der die Eidesleistung von dem Eidespflichtigen in Person verlangt. Mithin muss also auch die Versicherung an Eides Statt vom Schuldner persönlich erfolgen. Eine schriftliche Erklärung genügt diesem Formerfordernis nicht. Sie ist damit rechtlich wirkungslos (vgl. BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87). Beispiel: Der Angeklagte gab in zwei Fällen gegenüber der Stadtverwaltung X. als Straßenverkehrsbehörde die wahrheitswidrige Versicherung ab, zwei Fahrzeugbriefe seien ihm verloren gegangen. Für die Entgegennahme dieser gemäß § 5 Satz 1, 2 StVG abgegebenen Erklärungen zum Verbleib der beiden Fahrzeugpapiere war die Stadtverwaltung X. die zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB (vgl. § 68 Abs. 1, 2 StVZO; BGH, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 StR 611/10). siehe betr. die für die Abnahme von Erklärungen nach § 2 Nr. 5 ApothG zuständige Behörde: BGH, Urt. v. 25.4.2002 - 4 StR 152/01 - BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724 |
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Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches Beweisthema sich in dieser stellt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 24.10.1989 - 1 StR 504/89 - NStZ 1990, 123, 124; BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 Rn. 44; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 156 Rn. 5). | |
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Beispiel: Die von
den Apothekern jeweils schriftlich unter Verwendung
des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ApothG beim Thüringer
Landesverwaltungsamt eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des
Inhalts, keine Vereinbarungen getroffen zu haben, "die gegen § 8
Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 des Gesetzes
über das Apothekenwesen verstoßen", enthalten nicht
lediglich bloße Rechtsbehauptungen, sondern eine Aussage
über das Nichtvorliegen von Tatsachen, die in den genannten
Vorschriften näher umschrieben werden. Soweit dazu Rechtsbegriffe
verwendet werden, handelt es sich, jedenfalls soweit es § 8 Satz 2
ApothG betrifft, um einfache oder allgemein bekannte Begriffe, die
für das Wirtschaftsleben typische Lebenssachverhalte bezeichnen
und deshalb wie Tatsachen behandelt werden können (vgl.
Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 153 Rdn. 4). Die
eidesstattlichen Versicherungen waren falsch, soweit die Apotheker
erklärt haben, "keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder
Absprachen getroffen" zu haben, die gegen § 8 Satz 2 ApothG
verstoßen. Die Vereinbarungen, die die Apotheker zum Zeitpunkt
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen jeweils mit dem
Angeklagten und den von ihm beherrschten Firmen getroffen hatten, waren
nach § 8 Satz 2 ApothG unzulässig (vgl. BGH,
Urt. v.
25.4.2002 - 4 StR 152/01
- BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724). siehe auch: Ordnungswidrigkeiten, § 25 ApothG und Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis, § 23 ApothG |
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Der Bundesgerichtshof hat mangels Fallrelevanz offen lassen können, ob die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere ohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.2000 - 5 StR 665/99 - wistra 2000, 263). | |
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Ferner musste nicht entschieden werden, ob dies etwa auch daran scheitern müßte, daß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 - Versicherung 1, Wahrheitspflicht 1; BGH, Urt. v. 17.4.2000 - 5 StR 665/99 - wistra 2000, 263). | |
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Beispiel:
Der
Angeklagte hat gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein
Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Er hat sich nach Belehrung
über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung aber
geweigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben (vgl.
BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 1 StR 339/15). Zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner gemäß § 807 Abs. 1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß § 807 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass der Angeklagte die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Dem Verhalten des Angeklagten lässt sich eine solche Versicherung nicht entnehmen, vielmehr deutet die Verweigerung der Unterschrift gerade darauf hin, dass der Angeklagte keine strafrechtlich durch § 156 StGB bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung übernehmen wollte (BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 1 StR 339/15). |
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Versuchsstrafbarkeit
§ 156 StGB: Die Vorschrift bestimmt nicht
ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. § 23
Abs. 1
Halbsatz 2 StGB) und ist auch nicht als Verbrechenstatbestand (§
12
Abs. 1 StGB) ausgestaltet (vgl. § 23
Abs. 1 Halbsatz 1 StGB),
so dass eine Versuchsstrafbarkeit ausscheidet. siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB |
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Konkurrenzen | |
| K.1 |
Zwischen Bankrott und falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) kann Tateinheit anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2017 - 1 StR 626/16 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 147 bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und – nach damaliger Rechtslage einschlägig – Meineid). | |
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S.1 |
Strafrahmen § 156 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.3 |
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S.3.3 |
Eine nicht gesondert strafbare Einreichung einer von einem Notar beurkundeten inhaltlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherung stellt ein allgemein strafschärfend zu wertendes Fehlverhalten dar (vgl BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Verfolgungsverjährung
§ 156 StGB: 5 Jahre - § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB; siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn § 78a StGB; Ruhen der Verjährung § 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 156 StGB wird in § 5 Nr.
10 StGB
verwiesen. siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) |
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