§ 56 StPO
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Die
Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den
Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt,
ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es
genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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