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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Wer
sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß
der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
gefährdet ist oder
ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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