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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Wer seine
Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer
Person unter sechzehn Jahren gröblich
verletzt und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner
körperlichen oder psychischen
Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen
kriminellen Lebenswandel zu führen oder
der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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